African Questions

Publications of Dr. Klaus Frhr. von der Ropp

Political Observer and Consultant on Southern African Issues

Afrikanische Probleme

Klaus v. d. Ropp:

Die OAU am Vorabend der zweiten Dekade ihres Bestehens

I. Zur Entstehung und den Zielen der OAU

Ende Mai 1973 wird sich der Tag der Gründung der Organisation für afrikanische Einheit (OAE, oder gebräuchlicher: OAU) zum zehnten Mal jähren. Es steht zu erwarten, daß bei dieser Gelegenheit abermals panafrikanischen Idealen das Wort geredet werden wird, jenen Idealen, die seit mehr als zehn Jahren viele Reden afrikanischer Politiker so nachhaltig geprägt haben. Der außenstehende Beobachter wird diese Bekenntnisse wiederum nur mit großer Skepsis Vernehmen; er wird dabei allerdings zu berücksichtigen haben, daß die meisten Verantwortlichen Afrikas aus außen- und innenpolitischen Erwägungen sich immer zu panafrikanischem Gedankengut werden bekennen müssen. Denn der Gedanke einer „Wiedervereinigung“ des Kontinents übt auf den politisch interessierten Teil der Bevölkerung, vor allem des nicht-arabischen Teils des Kontinents, nach wie vor große Faszination aus. Es ist nicht anzunehmen, daß ein schwarzafrikanischer Verantwortlicher offen dem Beispiel des tunesischen Staatspräsidenten Bourguiba folgen könnte, der kürzlich auf den Vorschlag seines libyschen Kollegen Khaddafi, beide Länder sollten sich zu einer „Union“ vereinigen, mit der Feststellung reagierte, eine solche Politik sei derzeit „völlig sinnlos“, „Einheit auf dem Papier sei wertlos“1). Heute nicht anders als 1963 kann kaum ein afrikanischer Politiker das Odium auf sich nehmen, panafrikanische Ideale offen als zur Zeit leere Formeln zu qualifizieren, um eine entsprechend nüchterne und realistische Politik zu betreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die vergangenen 15 Jahre in Afrika sehr reich an häufig mit Euphorie begonnenen und dann doch, in den weitaus meisten Fällen, an sehr bald ganz gescheiterten, besonders anspruchsvollen Integrationsansätzen waren2).

Eine Analyse der Diskussionsbeiträge3 der im Mai 1963 zur Gründung der OAU in Addis Abeba versammelten Staats- und Regierungschefs macht deutlich, wie unklar die Vorstellungen waren, die sich die meisten Konferenzteilnehmer von der Rechtsnatur und den Funktionen der neu zu schaffenden fast allafrikanischen Organisation machten. Einzig der damalige ghanaísche Staatspräsident K. Nkrumah, seinerzeit wohl die dominierende politische Persönlichkeit des Kontinents, legte in der für ihn typischen Art ein utopisch anmutendes, übrigens in sich widersprüchliches Konzept zur Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen „Union“ aller unabhängigen afrikanischen Staaten (natürlich mit Ausnahme der Republik Südafrika) vor4). Nkrumah übersah dabei u.a., daß sich schon damals - eines der höchsten Hindernisse auf dem Weg zur „Wiedervereinigung“ des Kontinents - wahrscheinlich in allen afrikanischen Staaten ein einflußreicher, aus egoistischen Motiven an der Beibehaltung der bestehenden Balkanisierung Afrikas interessierter Personenkreis gebildet hatte. Nichts spricht dafür, daß, wären die Vorstellungen Nkrumahs 1963 verwirklicht worden, hier ein Mehr an festen Bindungen entstanden wäre als in der 1958 gegründeten und 1960 erweiterten Schein-Union Ghanas, Guineas und Malis, die doch vor allem das Werk Nkrumahs war.

Alle anderen Teilnehmer an der OAU-Gründungskonferenz legten konkrete Konzepte zu den Strukturen der neu zu schaffenden Gemeinschaft nicht vor. Sicherlich sahen die weitaus meisten von ihnen die Schwierigkeiten eines auf kontinentaler (!) Basis unternommenen Integrationsansatzes; jedoch gingen sie darauf kaum ein und beschränkten sich darauf, das wirtschaftliche, politische und militärische Potential eines „wiedervereinigten“ Afrika zu beschwören.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht verwundern, daß die afrikanischen Staats- und Regierungschefs sich einerseits nur zur Gründung eines sehr lockeren, völkerrechtlichen Bündnisses, dem beispielsweise jegliche Exekutivbefugnisse fehlen, entschließen konnten, andererseits dieser Staatengemeinschaft das so überaus anspruchsvolle Ziel setzten „to promote the unity and solidarity of the African States“ (Art. 2 Abs. 1 [a] OAU-Satzung).

Schon im Mai 1963 wird man gesehen haben, daß die Bekenntnisse zur Zusammenarbeit im politischen, wirtschaftlichen, entwicklungspolitischen, militärischen, sozialen und kulturellen Bereich in der praktischen Politik der OAU-Partner kaum Niederschlag finden würden. Denn 1963 fehlte es, nicht anders als 1973, angesichts der so jungen Geschichte fast aller OAU-Partner durchaus verständlich, an einer der wesentlichsten Voraussetzungen zu einer Koordinierung der Politik, nämlich der Bereitschaft zum partiellen Souveränitätsverzicht. Die vom OAU-Ministerrat verabschiedeten Resolutionen etwa zur Schaffung eines panafrikanischen militärischen Oberkommandos (CM/Res. 23, II); einer panafrikanischen Presseagentur (CM/Res.252, XVII u.a.); zur Zusammenarbeit bei der Forschung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie (CM/Res.115, IX); zur Gründung einer panafrikanischen Gewerkschaftsbewegung (CM/

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Res. 162, XI); einer allafrikanischen Handelskammer (CM/Res. 192, XIII); einer panafrikanischen Behörde für die zivile Luftfahrt (CM/Res.180,XII) u.a. wurden allesamt nie wirklich in die Tat umgesetzt. Für die spätere Arbeit der OAU sind aber, teilweise, jene fünf Resolutionen von besonderem Interesse, die die OAU-Gründer gleich im Anschluß an die OAU-Charta zu Fragen der allgemeinen Abrüstung, den wirtschaftlichen Entwicklungsproblemen Afrikas, ihrer Arbeit innerhalb der Vereinten Nationen, der Entkolonisierung und der südafrikanischen Rassenpolitik annahmen5).

Durch die drei zuletzt aufgeführten Resolutionen wurden die Weichen zugunsten einer nahezu vollständig „austral-afrika-zentrischen“ Politik der OAU gestellt6). Während der ersten Dekade ihres Bestehens hat die OAU unter Vernachlässigung eigentlich aller anderen Probleme der innerafrikanischen und internationalen Politik, incl. des Nahostkonfliktes, sich ganz den Problemen des südlichen Afrika gewidmet, sie hat sehr weitgehend von ihnen gelebt. Daran wird sich aller Voraussicht nach auch in Zukunft wenig ändern; auch in Zukunft wird sich die OAU auf den Standpunkt stellen, die Überwindung der heutigen Herrschaftsstrukturen im südlichen Afrika sei conditio sine qua non einer „Wiedervereinigung“ des Kontinents.

II. Die Bedeutung der OAU für ihre Mitglieder

Die OAU hat für ihre heute 41 Mitglieder, die aus finanziellen und anderen, gleichfalls in ihrer Unterentwicklung zu suchenden Gründen oft keine diplomatischen Beziehungen zueinander unterhalten7), vor allem die Funktion eines innerafrikanischen Diskussionsforums. Wie angesichts der kaum mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden kolonialen Vergangenheit und den nach der Entlassung in die politische Unabhängigkeit bestehengebliebenen oder neu entstandenen, oft überstarken Bindungen an Drittstaaten nicht anders zu erwarten, ist für die afrikanischen Länder ein solches Forum von besonderem Wert, innerhalb dessen sie ihre Beratungen ohne Einmischung von außen durchführen können8). Und das bietet ihnen Addis Abeba mit der OAU wohl sehr viel eher als die Vereinten Nationen in New York.

Allerdings sind die Möglichkeiten, die OAU für die Belange ihrer Mitglieder nutzbar zu machen, im zurückliegenden Jahrzehnt bei weitem nicht voll genutzt worden. Das zwar niemals offen eingestandene, aber doch vorhandene gelegentliche Desinteresse afrikanischer Verantwortlicher an der OAU wird weniger, wie häufig behauptet, durch die Beitragssäumigkeit9) der OAU-Länder als die so lückenhafte Teilnahme an den alljährlich veranstalteten Gipfeltreffen demonstriert. Gleichwohl wird aufgrund der so starken Verwurzelung panafrikanischen Gedankengutes wohl jede afrikanische, zumindest schwarzafrikanische Regierung vor einem offenen Bruch mit der OAU zurückschrecken. Das zeigen u. a. die Beispiele Tanzanias, Malawis und der Elfenbeinküste, deren Staatschefs alle ein recht gespanntes Verhältnis zu der OAU haben. Der tanzanische Staatspräsident Nyerere hat der OAU nie wirklich den Rücken zugekehrt, obwohl sie seines Erachtens in der Rhodeslienfrage völlig versagt hat, als nur 9 der damaligen Mitglieder der Organisation (seinerzeit über 35 Staaten) ihre zuvor im OAU-Rahmeneinmütig (!) ausgesprochene Drohung wahrmachten, die Beziehungen zu London dann abzubrechen, falls die britische Regierung sich weigere, binnen kurzem mit Gewalt gegen die rhodesische Regierung, die ihr Land gerade einseitig für unabhängig erklärt hatte, vorzugehen10). Schließlich ist bekannt, daß vor allem Malawi und die Elfenbeinküste ihre Politik eines Dialoges mit der Regierung in Pretoria (und, kaum bekannt, auch mit führenden schwarzen Politikern Südafrikas) trotz der keinen Zweifel zulassenden Verurteilung11) dieser Politik durch die OAU fortsetzen. Diese Aufzählung von OAU-Beschlüssen, die von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft durchbrochen wurden, ließe sich beliebig fortsetzen. Die hier bestehende Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist sehr groß.

III. Zu den Aktivitäten der OAU im politischen Bereich

So groß die Chancen einer (fast) allafrikanischen Diplomatie im OAU-Rahmen auch sind, so sehr konzentriert sich diese Organisation, wie erwähnt, in ihrer praktischen Arbeit auf Anstrengungen zur Systemüberwindung im südlichen Afrika. Hier sprechen die OAU-Partner, allerdings in nicht zu unterschätzendem Maße nur nach außen hin, tatsächlich mit einer, wie bekannt, militant kritischen Stimme. Und dennoch bedürfen die OAU-Länder angesichts der relativ geringen Bedeutung, die wohl alle Großund Mittelmächte afrikanischen Fragen beimessen, über die OAU hinaus eines weltweit beachteten Gremiums, um mit den häufig nur ihnen besonders wichtig erscheinenden Problemen des südlichen Afrika gehört zu werden. Dies bieten ihnen die UN.

Von hervorragender Bedeutung für das Wirken der OAU ist die durch nicht weniger als sechs (!) entsprechende Resolutionen12 der UN-Vollversammlung unterstützte Zusammenarbeit mit den UN. Auch die OAU-Regierungs- und Staatschefs haben bei der Gründung ihrer Organisation wie auch bei späteren Gelegenheiten in reichem Maße ihre Bereitschaft bekundet, mit der Weltorganisation zusammenzuarbeiten. Das wurde sogar durch die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Präambel der OAU-Satzung sowie die Aufzählung der Bereitschaft „to promote international co-operation, having due regard to the Charter of the United Nations“, (Art. 2 Abs.1 [e] OAU-Satzung), unter die Ziele der OAU bekräftigt.

1) Zum Zusammenwirken von OAU und UN

Entsprechend ihren vorrangigen Interessen betrachtet die OAU die Vereinten Nationen nicht als ein bloßes Diskussionsforum, sondern sucht ihnen, aufgrund des großen numerischen Gewichtes der afrikanischen Länder im UN-Rahmen durchaus mit Erfolg, die Rolle eines aktiven Mitstreiters im Kampf um die Beseitigung der weißen Minderheitssysteme im südlichen Afrika zu übertragen13).

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a) Kompatibilität der OAU-Satzung mit der UN-Charta

Die Anstrengungen der OAU zur Systemüberwindung im südlichen Afrika, die diese durchaus im Einklang mit ihrer Satzung unternimmt, lassen - unter Zugrundelegung des herkömmlichen westlichen Völkerrechts - sehr schwere Bedenken an der Vereinbarkeit einzelner Bestandteile der OAU-Satzung mit der der Vereinten Nationen aufkommen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Art. 103 UN-Charta bestimmt, daß im Kollisionsfall UN-Recht anderes Recht aus internationalen Übereinkünften bricht.

Die OAU-Satzung führt in Art. 2 Abs. 1 (d) als eines der Ziele der Organisation auf „to eradicate all forms of colonialism from Africa" und in Art. 3 Ziff. 6 als eines ihrer Prinzipien die „absolute dedication to the total emancipation of the African territories which are still dependent“ an. Im Einklang mit den Intentionen bei der Verabschiedung der OAU-Satzung im Jahre 1963 werden diese Normen von der OAU dahingehend ausgelegt, daß sie die OAU-Partner nicht nur berechtigen, sondern sogar verpflichten, die heute noch in Afrika bestehenden Kolonialregime sowie die Regierungen der Republiken Rhodesien und Südafrika mit allen ihnen zur Verfügung stehenden politisch-diplomatischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln zu bekämpfen und endlich zu stürzen.

Es drängt sich die Frage auf, ob die so verstandenen OAU-Normen mit Art. 2 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 4 der UN-Satzung vereinbar sind. Die mit diesen Fragen befaßten UN-Organe haben seit den späten 40er Jahren, als Indien sich mit einer Beschwerde wegen des die indienstämmigen Südafrikaner betreffenden „Asiatic Land Tenure and Indian Representation Bill“ an die UN-Vollversammlung wandte, immer den Standpunkt vertreten, die südafrikanische Rassenpolitik sei keine „innere Angelegenheit“ i. S. von Art. 2 Abs. 7 UN-Satzung. Dieselbe in zahlreichen anderen Resolutionen wiederholte Interpretation von Art. 2 Abs. 7 UN-Satzung ermöglichte später neben anderen Diskussionen auch die immerwiederkehrendein Debatten über die portugiesische Kolonialpolitik in Afrika sowie die rhodesische Rassenpolitik.

Rechtlich und auch politisch bedenklicher14) als diese Auslegung von Art. 2 Abs. 7 UN-Satzung sind jene Stellungnahmen, in denen UN-Organe, weitgehend aufgrund von Initiativen der OAU, trotz des in Art. 2 Abs.4 UN-Satzung verankerten grundsätzlichen Gewaltanwendungsverbotes, die Rechtmäßigkeit von innen kommender militärischer Aktionen gegen die im südlichen Afrika existierenden Regierungen (darunter die beiden UN-Mitglieder Südafrika und Portugal) feststellen. Dasselbe gilt für die ausdrückliche Sanktionierung der moralischen und materiellen Unterstützung, die Dritte, darunter besonders afrikanische Staaten, zumindest mittelbar aber auch die UN selbst, diesen Aktionen zukommen lassen. Deutlich wird diese Haltung u. a. in Resolution Nr. 2621 (XXV) der UN-Voliversammlung15 vom 12. Dezember 1970, in der es u. a. heißt:

The UN General Assembly „Declares the further continuation of colonialism in all its forms and manifestations a crime which constitues a violation of the Charter of the United Nations, the Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples and the principles of international law;

Reaffirms the inherent right of colonial peoples to struggle by all necessary means at their disposal against colonial Powers which suppress their aspiration for freedom and independence ...“

Member States shall render all necessary moral and material assistance to the peoples of colonial territories in their struggle to attain freedom and independence ...“

Interessant und politisch wohl noch relevanter ist in diesem Zusammenhang, daß auch der UN-Sicherheitsrat während seiner ausschließlich afrikanischen Problemen gewidmeten Sitzung von Anfang 1972 in Addis Abeba in seiner Apartheid-Resolution Nr. 311 anerkannte:

„... the legitimacy of the struggle of the oppressed people of South Africa in pursuance of their human and political rights as set forth in the Charter of the United Nations and the Universal Declaration of Human Rights ...;“16)

In Resolution Nr. 312 (1972), in der sich der Sicherheitsrat mit der Lage in den portugiesischen Territorien in Afrika befaßt, anerkennt u. a.:

„... the legitimacy of the struggle of the liberation movements in Angola, Mozambique and Guinea (Bissau) in their demand for the achievement of self-determination and independence ...“17)

Diese UN-Resolutionen sind rechtlich nur dann zu verstehen, wenn man -diesen das allerdings keineswegs nur von der OAU und ihren Mitgliedern propagierte „neue“ Völkerrecht18) zugrundelegt, das - unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 UN-Satzung (Bekenntnis zum Prinzip der Selbstbestimmung) - in dem jeweiligen Kolonialvolk, nicht aber der Kolonialmacht den Souverän sieht, ihm einen Anspruch auf Unabhängigkeit einräumt19 und außerdem, wie die OAU dies immer wieder gefordert hat20), den Schritt tut, in den nationalen Unabhängigkeitsbewegungen die „représentants légitimes de leurs peuples et pays“ zu sehen.

Dieselben Rechtsgrundsätze werden von der OAU und den UN ohne jede Begründung auch der Beurteilung südafrikanischer Fragen zugrundegelegt, obwohl Südafrika - wenn auch von einer rassischen Minderheit beherrscht - seit 1910 ein unabhängiger Staat ist.

Auf dieser Basis operieren auch alle nicht zuletzt von der OAU und u.a. den Vertretern der afrikanischen UN-Mitglieder unternommenen Versuche, ein Recht der Kolonialvölker (und der ihnen hier gleichgestellten schwarzen Südafrikaner) zum Widerstand zu konstruieren21. So wird in der Fortdauer der portugiesischen Kolonialherrschaft

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und in der Aufrechterhaltung der politischen Systeme der rhodesischen und südafrikanischen Republiken eine „monströse Aggression" gesehen, gegen die den von ihnen betroffenen Völkern in Anwendung des u. a. in Art. 51 UN-Satzung verankerten Rechtsgedankens die Befugnis zur Selbstverteidigung zustehe. Ein anderer Versuch zur theoretischen Untermauerung des von der OAU, und recht weitgehend in ihrem Gefolge, von den UN vertretenen Auffassung hat die seinerzeit von der UN-Vollversammlung ohne Gegenstimme verabschiedete „Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples“, Res. 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, zur Grundlage. Seine Anhänger interpretieren diese Resolution dahingehend, daß sie - ohne das Verfahren nach Art. 108 UN-Satzung zu beachten! - neben Art.51 UN-Satzung eine weitere Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 4 UN-Satzung verankerten grundsätzlichen Gewaltverbot zulasse und den Kolonialvölkern stillschweigend (!) ein Recht zur Selbstbefreiung auch mit gewaltsamen Mitteln einräume22). Der Versuch, so immanente Schranken des in Art.2 Abs.4 UN-Satzung niedergelegten Gewaltverbotes zu konstruieren, muß aufgrund seiner Präzedenzwirkung zu einer Aushöhlung und auf Dauer vielleicht sogar zu einer faktischen Streichung dieses Verbotes führen.

Aus Gründen politischer Opportunität werden diese völkerrechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der OAU-Satzung mit der UN-Charta in den UN-Gremien kaum zur Sprache gebracht. Für die Delegierten der übergroßen Mehrheit der UN-Mitglieder stellt sich die Frage nach der Kompatibilität gar nicht, da sie den hier interessierenden UN-Normen eine Interpretation zukommen lassen, die auf eine Übernahme der rechtlichen Wertungen der OAU-Satzung durch die UN hinauslaufen.

b) Zur Kooperation in Einzelfragen

Oberstes Ziel der OAU-Politik in den Vereinten Nationen ist das Bestreben, die „Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples“ der UN-Vollversammlung auf dem afrikanischen Kontinent in die Tat umzusetzen, d. h. Großbritannien, Frankreich, Spanien und vor allem Portugal zur Aufgabe ihrer verbliebenen Kolonien sowie Rhodesien und Südafrika zum Verzicht auf ihre diskriminierende Rassenpolitik zu zwingen.

Eine intensive und im Rahmen des Möglichen durchaus erfolgreiche Zusammenarbeit hat sich vor allem zwischen dem UN-Komitee der 2423), das - beide zu Recht - Ansprenger24) das „Nervenzentrum“ der UN-Bemühungen um Entkolonisierung, Hovet25) „a major organ of the United Nations“ nennen, und dem „Liberation Committee“26) der OAU herausgebildet. Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit der OAU mit dem UN-Spezialkomitee für Fragen der Apartheid27) und dem UN-Rat für Namibia (Südwestafrika)28). Ansprechpartner dieser UN-Gremien sind, über die OAU hinaus, die von ihr anerkannten militanten Unabhängigkeitsbewegungen der Kolonien, Rhodesiens und Südafrikas29).

Die Repräsentanten dieser Bewegungen führen zu Recht immer wieder Klagen darüber, daß die drei genannten UN-Gremien u. a. wegen fehlenden oder doch zumindest mangelhaften Informationsmaterials die Vorbereitung entsprechender Resolutionsentwürfe für die UN-Vollversammlung und den UN-Sicherheitsrat als bloße Pflichtübung betrachten, m.a.W. in der Sache selbst kaum mehr als ein verbales Engagement an den Tag legen. Von daher sind sie bemüht, durch eine Verbesserung des informationsflusses die Qualität der Debatten in den genannten UN-Gremien in ihrem Sinne zu verbessern. Einschränkend sei darauf hingewiesen, daß sich hier für den objektiven Beobachter, der die OAU jedoch nicht ist, die Frage aufdrängt, inwieweit solche Widerstandsbewegungen, deren Vertreter sich seit oft mehr als einem Jahrzehnt (das gilt im Grunde für fast alle Gruppen aus dem nichtportugiesischen Territorium) ausschließlich im Exil aufhalten, überhaupt noch sachgerecht informieren können30).

Die OAU und die Unabhängigkeitsbewegungen sind mit einigem Erfolg bemüht, zumindest das Komitee der 24 möglichst häufig in solchen afrikanischen Ländern tagen zu lassen, die dem südlichen Afrika oder Guinea-Bissau benachbart sind, um sie dort mit ihren Problemen vertraut zu machen. Ein besonderer Erfolg des OAU Liberation Committee kam dadurch zustande, daß im Frühjahr 1972 eine Kommission des Komitees der 24 (gegen den ausdrücklichen Widerstand des UN-Mitgliedes Portugal) die von der PAIGC (Partido Africano da Independencia daGuine e Cabo Verde) kontrollierten Gebiete der portugiesischen Besitzung Guinea-Bissau besuchte31). Mit Hilfe der Ergebnisse dieser Informationsreise hofft die PAIGC, die UN-Generalversammlung und den UN-Sicherheitsrat davon überzeugen zu können, daß nicht die Lissaboner Behörden, sondern sie selbst die tatsächliche Gewalt über den größeren Teil des Territoriums von Guinea-Bissau ausübt. Und vielleicht ist es nur noch eine Frage der Zeit, daß ein von der OAU und den vielen mit ihr hier kooperierenden nicht-afrikanischen Staaten unterstützter Antrag der PAIGC um Aufnahme Guinea-Bissau als eines unabhängigen Staates in die Vereinten Nationen vorgelegt werden wird.

Die von der OAU in Zusammenarbeit mit dem Komitee der 24, dem Sonderausschuß für Fragen der Apartheid sowie dem UN-Rat für Namibia (Südwestafrika) vorbereiteten Resolutionen, die von der UN-Vollversammlung häufig fast einstimmig übernommen werden, zeichnen sich durch einen beharrlichen Anti-Kolonialismus aus; hierin liegt ihre große Schwäche.

Recht deutlich wird das u.a. an den Resolutionen, in denen die Vollversammlung Jahr für Jahr die südafrikanische Rassenpolitik auf das schärfste verurteilt. Südafrika wird darin aufgefordert, sich das OAU-Dokument „Manifest von Lusaka über das südliche Afrika“32) zu eigen zu machen; es soll seine selbst in sich sehr heterogenen Bevölkerungsgruppen (Schwarze: 70 v.H. der Gesamtbevölkerung; Weiße: 17 v. H. der Gesamtbevölkerung; Coloureds33), d.s. vor allem Euromalaien, die 10 v. H. der Gesamtbevölkerung ausmachen; Inder34): 3 v. H.

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der Gesamtbevölkerung) vollständig integrieren. So wenig die gegenwärtige südafrikanische Rassenpolitik um einen gerechten Ausgleich der Interessen aller vier Bevölkerungsgruppen bestrebt ist, so gewiß verdammenswert sie in einigen Aspekten (sog. petty apartheid) ist, so sehr ist an den hier interessierenden UN-Resolutionen doch zu bemängeln, daß OAU- und UN-Organe die Frage nach der Praktikabilität der Südafrika von ihnen vorgeschriebenen Gesellschaftsordnung von ihnen nie aufgeworfen, geschweige denn diskutiert wird. OAU und UN begnügen sich damit, von Südafrika die Verwirklichung eines gesellschaftspolitischen ldeals zu verlangen. Sie nehmen keine Rücksicht darauf, daß die Schaffung einer solchen Ordnung auch in jenen anderen unabhängigen afrikanischen Ländern nicht gelungen ist,die wie Südafrika,wenn auch in sehr viel geringerem Maße, über eine heterogene Bevölkerung verfügen. Von Südafrika wird gefordert, jene Probleme, die sich auch anderen afrikanischen Staaten stellen und die diese durch die Vertreibung von Minoritäten bereits lösten oder doch lösen werden, durch Integration zu bewältigen. Die OAU und in ihrem Gefolge die UN-Vollversammlung haben offensichtlich in ihrer Politik gegenüber Südafrika nie darauf Rücksicht genommen, daß die Masse der Inder und Coloureds die Weißen heute faktisch unterstützt. Für beide Bevölkerungsgruppen dürfte zutreffen, was selbst eine so radikal kritische indische Südafrikaner-in wie Fatima Meer feststellt: „He (i. e. the South African Indian) has today reached a point where he considers Africaner nationalism35), which he knows, to be preferable to African nationalism, the only apparent alternative, which he does not know, and about which he hears gruesome stories“36). Diese Feststellung wurde getroffen, bevor der Exodus der Inder aus Ost- und Zentralafrika durch die Politik des ugandischen Staatspräsidenten Amin im Jahre 1972 einen neuen und gewiß nur vorläufigen Höhepunkt erreichte!

Genausowenig haben OAU und UN-Generalversammlung in ihrem Bestreben, Südafrika zu isolieren, jemals berücksichtigt, daß gerade solche Südafrikaner, die in oft nicht zu überbietender Opposition zu der heutigen Rassenpolitik Pretorias stehen, sich immer wieder im Interesse der unterprivilegierten Südafrikaner gegen eine Isolierung ihres Landes ausgesprochen haben. Erinnert sei nur an entsprechende Äußerungen des (schwarzen) Bischofs Zulu während der Utrechter Weltkirchenratskonferenz von 1972, an die zahlreichen Bekundungen des (weißen) Direktors des Christian Institute, Pastor Beyers-Naudé37), sowie des (weißen) Herausgebers der linksliberalen „Rand Daily Mail“, Laurence Gander38); schließlich verdient besondere Beachtung, daß der herausragende schwarze Politiker Südafrikas, Gatsha Buthelezi, von dem offiziellen Organ des in Südafrika verbotenen African National Congress (of South Africa), „Sechaba“, „a manof the people, an African patriot“ genannt39), sich immer wieder gegen eine Isolierung Südafrikas und für eine Nutzung der bestehenden Kontakte zu diesem Land zur Förderung evolutionärer Änderungen ausgesprochen hat.

Der OAU ist es bislang immer gelungen, nicht zuletzt aufgrund der so engen Kooperation mit den für diese Fragen zuständigen UN-Komitees, ihre Vorstellungen auf die Entscheidungen der UN-Vollversammlung zu übertragen. Ein anderes gilt jedoch in einem sehr wichtigen Punkt für den UN-Sicherheitsrat. Die OAU hat in zahllosen Erklärungen festgestellt, die Situation in den portugiesischen Territorien, in Rhodesien und Südafrika stelle eine „Bedrohung“ des Friedens i. S. von Art. 39 UN-Satzung dar, der Sicherheitsrat müsse daher Isolierungs- und Zwangsmaßnahmen gemäß Kapitel VII der UN-Satzung einleiten40). Bislang hat sich der UN-Sicherheitsrat, sieht man von dem Sonderfall Rhodesien einmal ab, diesem Drängen der OAU nicht gebeugt. Und zumindest die westlichen ständigen Mitglieder dieses Gremiums werden ihre Politik hier in absehbarer Zeit kaum ändern. Man wird sich wohl weiter in Formulierungen wie jene flüchten, die u. a. in der sich mit der südafrikanischen Rassenpolitik befassenden Sicherheitsrats-Resolution Nr.310 (1972) verwandt wurde: „... the situation in South Africa seriously disturbs international peace and security ...“41).

2) Zum eigenständigen Handeln der OAU

So sehr beachtlich die Erfolge sind, die die OAU im UN-Rahmen auf dem diplomatisch-politischen sowie völkerrechtlichen Vorfeld errungen hat, so wenig ist es ihr bisher gelungen, die von ihr bekämpften Ordnungen im südlichen Afrika zu stürzen oder auch nur ernsthaft zu gefährden. Darüber sollten auch nicht jene immer wiederkehrenden, sehr häufig aber nicht fundierten Siegesmeldungen hinwegtäuschen, die die militanten Unabhängigkeitsbewegungen veröffentlichen.

Wer den hier interessierenden Teil der Arbeit der OAU, insbesondere von deren „Liberation Committee“, einer Prüfung unterzieht, wird vor allem die schwache Stellung dieses bezeichnenderweise nicht in Addis Abeba, sondern in Dar-es-Salaam ansässigen Komitees zu beachten haben42). Dieses Komitee ist eben nicht ein militärisches Oberkommando, es ist nicht mehr als ein politisches Gremium43), das das Vorgehen der einzelnen Bewegungen zu fördern und zu koordinieren sucht. Dieses geschieht vor allem durch die von der OAU ausgesprochene Anerkennung als „Befreiungsbewegung“. Wem, wie etwa der South West African National Union, SWANU, diese Anerkennung versagt bleibt, wird von den zuständigen UN-Organen kaum als Ansprechpartner akzeptiert, auch nicht durch die OAU materiell unterstützt werden. Dazu ist allerdings einschränkend zu bemerken, daß die OAU nur über sehr geringe Mittel verfügt, um die militärischen Aktionen der Unabhängigkeitsbewegungen zu unterstützen44). Andererseits wird eine dritte Stelle, sei es aus einem westlichen oder sozialistischen Land, die OAU in aller Regel konsultieren, bevor sie sich zur materiellen Unterstützung einer oder mehrerer Unabhängigkeitsbewegungen entschließt. Mag in solchen Fällen die OAU auch konsultiert werden, so reicht, von ihr gelegentlich beklagt, ihr Einfluß doch bei weitem nicht so weit, daß sie das Verhalten dritter Geldgeber hier steuern könnte.

Schließlich hat sich die OAU insbesondere in den letzten Jahren, wie an den Fällen der Unabhängigkeitsbewegungen in Angola und Rhodesien deutlich wurde, wohl mit einigem Erfolg um die Schlichtung solcher Streitigkeiten

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bemüht, die häufig aus tribalistischen und ideologischen Gründen, aber auch solchen persönlicher Rivalität zwischen miteinander im Wettstreit liegenden Unabhängigkeitsbewegungen bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob die während der OAU-Gipfelkonferenz in Rabat im Jahre 1972 lautstark verkündeten Erfolge bei der Aussöhnung dieser Unabhängigkeitsbewegungen von Dauer sein werden.

Von ausschlaggebender Bedeutung für diese Bewegungen sind jedoch, wie oben bereits ausführlich erörtert, jene Dienste, die ihnen die OAU im Rahmen der Debatten des UN-Sicherheitsrates und der UN-Vollversammlung erweist. Aus vielerlei Gründen könnten die Unabhängigkeitsbewegungen ohne diese Dienste mit großer Wahrscheinlichkeit nicht annähernd so erfolgreich operieren wie sie es heute tun.

IV. Aktivitäten der OAU in wirtschaftlichen und verwandten Bereichen

1) Zum eigenständigen Handeln der OAU

In der sehr umfangreichen und ebenso anspruchsvollen „Resolution sur les responsabilités et le rôle de l'OUA dans le domaine économique et social“, CM/Res.219 (XV), entwickelte der OAU-Ministerrat ein Programm zur Methodik und den Prioritäten der Arbeit der Gemeinschaft in diesen Bereichen. Mit dieser Resolution konkretisierte die OAU das u.a. in Art. 2 ihrer Satzung enthaltene Gebot, im Interesse des gesamten Kontinents auch im wirtschaftlichen, sozialen und speziell entwicklungspolitischen Bereich möglichst eng zusammenzuarbeiten. Wie wenig Bedeutung die OAU jedoch - trotz der genannten und anderer ähnlich lautender Ministerratsresolutionen45) - diesem Problemkomplex beimißt, erhellt sich am ehesten aus dem Umstand, daß der Economic and Social Council der OAU seit seiner Gründung erst zwei oder drei Mal zusammengetreten ist.

Die OAU verfügt auch kaum über Wirtschaftsexperten. Ihre sehr begrenzten finanziellen Mittel zwingen sie, unter Vernachlässigung anderer Aufgaben eindeutige Schwerpunkte zu setzen. Auch von daher konzentriert die OAU in der Praxis ihre Aufmerksamkeit ganz auf politische Fragen und vernachlässigt alle wirtschaftlichen Probleme.

Die OAU könnte gleichwohl im breitesten Rahmen wirtschaftlich, speziell entwicklungspolitisch aktiv sein, wenn sie sich zum einen der ihr von sehr vielen UN-Spezialorganisationen angetragenen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit bediente und sich zum anderen mit der Rolle eines „moteur politique“46) zufrieden gäbe. Die Voraussetzungen einer breit angelegten und engen Zusammenarbeit zwischen der OAU und den hier in Betracht kommenden UN-Organisationen sind ausgesprochen günstig. Denn der OAU-Sitz Addis Abeba beherbergt zugleich die Economic Commission for Africa(ECA).Auch unterhalten in Addis Abeba die World Health Organization (WHO), das United Nations Development Programme (UNDP), die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), die UN Food and Agricultural Organization (FAO) sowie die International Labour Organization (ILO) je ein größeres Regionalbüro, zu deren Besetzung jeweils ein Verbindungsmann zur OAU gehört.

2) Zum Zusammenwirken der OAU mit den UN

Solche Vorstellungen von einer Rollenteilung zwischen der OAU und den UN-Organisationen veranlaßten viele mit wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Aufgaben betraute UN-Organisationen, unter anderem die ECA, die UNESCO und das UNHCR (United Nations High Commission for Refugees) sehr umfassende und ebenso anspruchsvolle Kooperationsabkommen mit der OAU abzuschließen. Die größten Erwartungen wurden dabei hinsichtlich des Zusammenwirkens von OAU und ECA gehegt.

a) Das Zusammenwirken von OAU und ECA

Statt durch eine Atmosphäre der Partnerschaft ist das Verhältnis zwischen OAU und der Economic Commission for Africa von Anbeginn an durch Rivalität bestimmt gewesen. Schönfärberische Resolutionen des OAU-Ministerrates47), die hier Abhilfe schaffen sollten, blieben ohne Folgen. Für diesen Zustand sind wohl eine ganze Reihe von Gründen verantwortlich48). Deren wichtigster ist gewiß, daß die OAU der ECA zutiefst mißtraut. Dieser angesichts der so engen und für die OAU so erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen OAU und UN-Entkolonisierungskomitees zunächst erstaunliche Umstand erhellt sich, wenn berücksichtigt wird, daß sich, anders als die ECA, die Entkolonisierungs- und Apartheidkomitees weitgehend durch die OAU lenken lassen. Entsprechende Versuche der OAU, auch die ECA unter Kontrolle zu bekommen, scheiterten. Wären sie gelungen, so wäre die ECA vielleicht zur Bedeutungslosigkeit herabgesunken. Denn die OAU, deren Funktionäre sich großenteils als Kreuzritter wider den Imperialismus und Rassismus sehen, wären kaum bereit gewesen, die stark ausgeprägten, für die ECA zur Zeit wohl lebenswichtigen Westkontakte ihrer Organisation zu dulden.

b) Das Zusammenwirken von OAU und UN-Spezialorganisationen

Eine beispielhafte Zusammenarbeit hat sich in den vergangenen Jahren zwischen dem United Nations High Commission for Refugees (UNHCR) und dem OAU-Bureau for the Placement and Education of the African Refugees (BPEAR) entwickelt. Beide Organisationen haben sich auf eine in der Praxis beachtete und offensichtlich sehr gut funktionierende Rollenverteilung geeinigt, bei der das BPEAR für die Betreuung von Flüchtlingen mit Oberschul- oder Hochschulbildung, das UNHCR für die Betreuung der übrigen Flüchtlinge zuständig ist. Die so große Bereitschaft des BPEAR zu einer engen Kooperation mit dem UNHCR leitet sich sicher nicht zuletzt aus dem Umstand her, daß der Haushalt des BPEAR sehr weitgehend nicht durch die OAU finanziert wird.

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Die Bereitschaft der OAU zur Zusammenarbeit mit der WHO, dem UNDP sowie der UNESCO, der FAO und der ILO ist ausgesprochen gering. Oft besteht trotz gegenteiliger OAU-Beteuerungen gar kein Interesse an Zusammenarbeit, zumeist fehlen der OAU aufgrund ihrer ständigen Haushaltsschwierigkeiten die Mittel zur Einstellung der für eine Kooperation erforderlichen Fachleute. Wie nicht anders zu erwarten, ist, von Ausnahmen wie der Ausbildung von OAU-Personal mit UNESCO-Mitteln und dem von UNESCO und OAU gemeinsam geförderten, im September 1968 veranstalteten Premier Festival Panafricain d'Alger abgesehen, eine Zusammenarbeit nur insoweit zustandegekommen, als sie der Beseitigung der weißen Minoritätssysteme im südlichen Afrika dient. Erwähnenswert sind hier vor allem die in Dolisie (VR Kongo) bereits eingerichteten oder in Bagamoyo (Tanzania) noch einzurichtenden Schul- und Ausbildungszentren für Flüchtlinge aus Angola bzw. Mozambique.

Nicht von sonderlich großem Erfolg gekrönt waren die in vielen Aufrufen49 der OAU unternommenen Versuche, die afrikanischen Staaten zu einer gemeinsamen Haltung auf den UNCTAD-Konferenzen zu bringen. Was hier an Harmonisierung der Standpunkte erreicht worden ist, ist einzig das Resultat der Arbeit der ECA50); der Beitrag der OAU erschöpfte sich darin, daß auch ihr Name an die Spitze des offiziellen Dokuments gesetzt wurde.

V. Zu den Aktivitäten der OAU im Bereich innerafrikanischer Streitschlichtung

Angesichts der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Schwäche sehr vieler afrikanischer Staaten muß diesen sehr daran gelegen sein, die zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten ohne Einschaltung eines dritten Staates zu regeln. Denn mit jeder Einflußnahme eines außerafrikanischen Landes auf einen der in den letzten zehn Jahren aus vielerlei Gründen doch sehr zahlreichen Konflikte zwischen afrikanischen Länderns51) ergäben sich für dieses weitere Chancen, die Schwächen Afrikas zu seinen eigenen Gunsten auszunutzen.

Diese Problematik wurde bei Gründung der OAU sehr klar gesehen. So sieht Art. 19 OAU-Satzung die inzwischen erfolgte Schaffung einer „Commission of Mediation, Conciliation and Arbitration“ (CMCA) vor. Deren Gründung, Zusammensetzung und die Grundzüge einer Verfahrensordnung wurden in einem Zusatzprotokoll geregelt, das gemäß Art. 19 OAU-Satzung Teil derselben ist.

Die CMCA hat jedoch nie die in sie gesetzten Hoffnungen erfüllen können. Sie war nie eine Einrichtung zur Streitschlichtung i. S. von Art. 52 Abs. 2 UN-Satzung, die, um den UN-Sicherheitsrat zu entlasten, sich nach dem Prinzip „try OAU first“52) vorrangig um die Beilegung eines afrilkanischen Konfliktes bemüht. Wie alle vorangehenden Konflikte seit 1963, beginnend mit dem algerisch-marokkanischen Krieg im Herbst 1963, so wurde auch die jüngste bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Tanzania und Uganda nicht durch die Vermittlung der CMCA der OAU sondern die eines oder mehrerer - hier des somalischen Präsidenten Barre - afrikanischer Staatspräsidenten beigelegt. Zu Recht stellt die nigerianische Zeitschrift „Afriscope“ fest53): „The best which the OAU has done in all cases is to present an efficient stenographer, a bilingual interpreter, and a smiling Secretary-General who never fails to rush to the press before the mediator, ‚on behalf of the OAU‘.“

Die OAU wird hier erst dann eine effiziente Rolle spielen können, wenn es ihr gelingt, das Vertrauen zumindest der meisten ihrer Mitglieder zu gewinnen.Während der Amtszeit ihres ersten Generalsekretärs, des Guineers Diallo Telli, war dies wohl völlig ausgeschlossen. Denn Telli wähnte sich allzu oft in der Rolle eines allafrikanischen Regierungschefs, die ihm die so sehr auf die Bewahrung ihrer staatlichen Souveränität bedachten OAU-Mitglieder nicht zuzugestehen bereit waren. Sollte es seinem Nachfolger, dem Kameruner N. Ekangaki gelingen, sich mit der Position eines Administrators zu begnügen und vor allem auch die Arbeit der OAU entsprechend neu zu organisieren, so wird die OAU ihrer Aufgabe als Gremium zur innerafrikanischen Streitschlichtung wie auch den anderen ihr durch die Charta der Organisation für afrikanische Einheit übertragenen Funktionen viel eher gerecht werden.

Anmerkungen

  1. FAZ vom 18. Dezember 1972, S. 4.
  2. s.u.a. mein Beitrag „Ansätze zu regionaler integration in Schwarzafrika“ in Europa Archiv, vol. 26, Nr. 12 (1971 .6), S.429-436.
  3. Diese sind abgedruckt in „Conference au sommet des pays indépendants africains/Addis Abéba (Mai 1963), Présence Africaine, Paris, 1964.
  4. s. d. in Anm. 3) angegebene Arbeit, S. 93-110.
  5. Diese Resolutionen sind abgedruckt in der in Anm. 3) angegebenen Arbeit, S. 251-257.
  6. Ein gutes Beispiel für die Richtigkeit dieser Einschätzung der OAU-Politik ist die Entschließung des OAU-Ministerrates zur Vorbereitung der Stockholmer Umweltskonferenz (CM/Res. 281 [XIX]). In ihr heißt es u. a.: „Le Conseil des Ministres de l'Organisation de l'Unité Africaine dénonce sans équiivoque les crimes commis contre l'humanité et l'environnement humain en Afrique, eu égard aux pratiques raciales et coloniales.“
  7. s. dazu David H. Johns „The ,normalisation' of intra-African diplomatic activity“ in Journal of Modern African Studies, vol. 10, No. 4 (1972.12), S. 597-610.
  8. Erwähnung verdient, daß von den heute 40 OAU-Partnern Äthiopiens 22 Botschaften in Addis Abeba, dem Sitz der OAU, unterhalten. Dies sicher mit Rücksicht auf die stetig wachsende Bedeutung dieser Stadt als des allafrikainischen Konferenzzentrums schlechthin. Die afrikanischen Botschafter repräsentieren ihre jeweiligen Länder allerdings nicht bei der OAU. Denn anders als etwa .die Europäischen Gemeinschaften verfügt die OAU nicht über das passive Gesandtschaftsrecht.
  9. Das Africa Research Bulletin (Political, Social and Cultural Series), vol. 9, No. 2 [1972.2], S.2367 C, will erfahren haben, daß seinerzeit 30 (!) von 41 Mitgliedstaaten mit ihren Beiträgen in Verzug gewesen seien. Es ist bei der Auswertung dieses Umstandes zu berücksichtigen, daß nicht weniger als 16 der insgesamt 25 „least developed countries“ in Afrika liegen: Äthiopien, Botswana, Burundi, Dahomey, Guinea, Lesotho, Malawi, Mali, Niiger, Obervolta, Rwanda, Somalia, Sudan, Tanzania, Tschad und Uganda.
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  1. s. die OAU-Ministerratsresolution ECM/Res. 13 (VI), Ziff. 2.
  2. s. dazu die Stellungnahme CM/St.5 (XVII) des OAU-Ministerrates.
  3. s. dazu die UN-Vollversammlungs-Resolutionen Nr. 2011 (XX) vom 11.10.1965, Nr. 2193 (XXI) vom 15.12.1966, Nr. 2505 (XXIV) vom 20.11.1969, Nr. 2863 [XXVl] vom 20.12.1971 sowie die Resolution vom 14.12.1972, in der es bezeichnenderweise heißt: „... a further development of cooperation ..., especially in their efforts to solve the grave situation in Southern Africa ...“.
  4. Besonders deutlich wird das in Ziff. 1 und 2 der OAU-Ministerratsstellungnahme CM/St. 4 (XV) anläßlich der 25. Wiederkehr des Gründungstages der Vereinten Nationen, in der es u. a. heißt:
    „B. La Déclaration dénonce en particulier ce qui suit:
    1. Bien que vingt-cinq ans se soient écoulés depuis la fondation de l'Organisation des Nations Unies, et bien que la Déclaration sur l'octroi de l'indépendance aux peuples et aux pays sous domination coloniale date de dix ans, des millions d'Africains sont encore sous le joug du colonialisme et du racisme qui les prive de leur liberté et de leur indépendence. La discrimination raciale et l'apartheid continuent à sévir en Afrique du Sud et prennent les formes les plus malfaisantes.
    2. La négation, par les régimes racistes et colonialistes, du droit des peuples africains à l'autodétermination et à l'indépendance, et leur recours à la force et à Ia Violence pour étouffer les mouvements de libération sont, sans aucun doute, à l'origine de la tension qui existe actuellement en Afrique. Cette négation menace la paix et la sécurité du monde ...“.
  5. Dazu sehr gut und sehr umfassend: John Dugard „The Organization of African Unity and Colonialism: an inquiry into the plea of self-defence as a justification for the use of force in the eradication of colonialism“ in International and Comparative Law Quarterly, vol. 16 (1967), S. 157-190.
  6. Gegen diese Resolution stimmten nur die USA, Australien, Großbritannien, Südafrika und Portugal, während sich gut 20, zumeist westlich orientierte Staaten, der Stimme enthielten.
  7. 14 Mitglieder des UN-Sicherheitsrates stimmten dieser Resolution zu, Frankreich enthielt sich der Stimme, s. Objective: Justice/Quarterly Magazine Covering United Nations Activity against Apartheid, Racial Discrimination and Colonialism, vol. 4, No. 2 (1972.4), S. 5.
  8. 9 Mitglieder des UN-Sicherheitsrates stimmten für diese Resolution, während sich Argentinien, Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien und die USA der Stimme enthielten, Fundstelle wie zu Anm. 16).
  9. Dazu Werner Pfeifenberger „Die Vereinten Nationen/Ihre politischen Organe in Sicherheitsfragen“, S. 432 und 496 ff.
  10. Daß diese Rechtsauffassung nicht der Satzung der Vereinten Nationen zugrundeliegt, ergibt sich zwingend aus jenen Artikeln der Satzung, die die Stellung der Mandatsgebiete (Art. 75 ff.) bzw. die der übrigen abhängigen Territorien (Art. 73 f.) regeln. Denn nur den ersteren wird ein Recht auf Unabhängigkeit zugestanden (Art. 76 b).
  11. So u.a. in der wichtigen OAU-Ministerratsresolution CM/Res.268 (XIX) Ziff.5 für die in den portugiesischen Territorien operierenden Unabhängigkeitsbewegungen.
  12. s. vor allem John Dugard, a.a.O. Kurze Hinweise, jedoch keine eigene Stellungnahme zu diesen Rechtsansichten finden sich auch bei L. M. Goodrich, E. Hambro und A. P. Simons „Charter of the United Nations/Commentary and Documents", 3. Auflage (1969), New York and London, S.55; vgl. auch P. K. Menon „The United Nations Special Committee and Decolonization“ in Indian Journal of International Law, vol. 9 (1969), S. 19-46.
  13. Kritisch dazu John Dugard, a.a.O. Ebenso Seidel-Hohenveldern „Dekolonisierung, Politik und Positives Recht“ in Juristen-Zeitung (JZ) 1964, S. 489-492 mit weiteren Literaturangaben.
  14. Der volle Name des Komitees lautet „Special Committee on the Situation with regard to the Implementation of the Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples; 1972 gehörten ihm Vertreter der folgenden Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bulgarien, China, Ekuador, Elfenbeinküste, Fidschi-Inseln, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jugoslawien, Mali, Schweden, Sierra Leone, UdSSR, Syrien, Tanzania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela. Eingangs der 27. UN-Vollversammlung waren die beiden restlichen Sitze unbesetzt.
    Zu dieser Zusammenarbeit: s. Emerson Rupert „Colonialism, Political Development and the United Nations“ in International Organization, vol. 19 (1965), S. 484-503.
  15. Franz Ansprenger „Der Schwarz-Weiß-Konflikt in Afrika“, München, 1971, S. 44.
  16. Thomas Hovet „The Role of Africa in the UN“ in The Annals of the American Academy of Political and Social Science (July 1964), S. 122-134 (131).
  17. Dem „Liberation Committee“ der OAU gehören Vertreter der folgenden Staaten an: Algerien, Äthiopien, Zaire, Guinea, Nigeria, Senegal, Somalia, Uganda, Tanzania, Ägypten und Zambia. Seit Mitte 1972 gehören ihm darüber hinaus Vertreter der Staaten Kamerun, VR Kongo, Ghana, Libyen, Mauretanien und Marokko an. Es bleibt abzuwarten, ob diesem stärkeren Engagement arabischer Staaten in Angelegenheiten des schwarzen Afrika umgekehrt eine stärkere Unterstützung schwarzer Staaten für den Standpunkt der nordafrikanischen Staaten im Nahost-Konflikt folgen wird.
  18. Ihm gehören Vertreter der folgenden Länder an: Algerien, Ghana, Guatemala, Guinea, Haiti, Indien, Malaysia, Nepal, Nigeria, Philippinen, Somalia, Sudan, Syrien, Trinidad und Tobago, Ukraine und Ungarn.
  19. Ihm gehören Vertreter der folgenden Staaten an: Ägypten, Chile, Guayana, Indien, Indonesien, Jugoslawien, Kolumbien, Nigeria, Pakistan, Zambia und Türkei.
  20. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, daß verschiedenen dieser Bewegungen Beobachterstatus bei den Sitzungen der zuständigen UN-Gremien eingeräumt wurde.
    Aktivität entfalten hier vornehmlich: ANC (African National Congress, Südafrika): PAC (Pan Africaniist Congress, Südafrika): ZAPU (Zimbabwe African PeopIe's Union); ZANU (Zimbabwe African National Union), beide Rhodesien; SWAPO (South West African People's Organization, Süd-Westafrika): FRELIMO (Frente de Libertacao de Moçambique, Moçambique); MPLA (Movimento Popular de Libertacao de Angola, Angola); UPA (Uniao das Populacoes de Angola, Angola) und PAIGC (Partido Africano da Independencia da Guine e Cabo Verde, Guinea-Bissau).
  21. In diesem Zusammenhang sollte Beachtung finden, daß einige dieser Bewegungen bereits heute Gefahr laufen, in Zukunft von etlichen afrikanischen Staaten nicht mehr als legitime Vertreter ihrer Territorien angesehen zu werden. Das gilt vor allem für die südafrikanischen Gruppen ANC und PAC, vgl. dazu NZZ vom 9.12.1972, S.5 „Der Dialog mit Pretoria in schwarzafrikanischer Sicht“. Denn in Südafrika hat sich in den vergangenen Jahren innerhalb einiger der „Bantu-Heimatländer“ eine neue schwarze politische Elite herausgebildet, deren Bedeutung sehr hoch einzuschätzen ist, s. dazu meinen Beitrag „Beginn eines Dialoges zwischen Weiß und Schwarz in der Republik Südafrika?“ in IAF, vol. 7, Nr. 11 (1971.11), S. 652-656.
  22. s. dazu die Dokumentation in „Objective: Justice/Quarterly Magazine covering United Nations Activity against Apartheid, Racial Discrimination and Colonialism“, vol. 4, Nr. 3 (1972.7), S. 3-42.
  23. Ins Deutsche übertragen von Herbert Kaufmann in FAZ vom 23. Mai 1969, S. 11. Zu diesem Manifest stellte die UN-Vollversammlung in ihrer Resolution Nr. 2505 (XXIV) vom 20.11.1969 fest: „The General Assembly welcomes the manifesto on Southern Africa and recommends it to the attention of all States and all peoples.“
  24. s. dazu meinen Beitrag „Republik Südafrika: Die politische Stellung der Coloureds im System der ,parallelen Entwicklung“ in IAF, vol. 8, Nr. 9/10 (1972.9), S.552-558.
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  1. s. dazu meinen Beitrag „Republik Südafrika: Die politische Stellung der Inder im System der ,parallelen Entwicklung” in IAF, Vol.8, Nr. 11/12 (1972.11), S. 660-666.
  2. Das ist der Nationalismus der Buren.
  3. Fatima Meer „Indian People: Current Trends and Politics“, S. 13-32 (30) in „South African Minorities“, Johannesburg, 1971. Ein gutes Beispiel für diese Denkweise findet sich bei H. E. Jossub (er ist Vorsitzender des South African Indian Council) „The Future of the Indian Community“, S.418-434 in Nic Rhoodie (ed) „The South African Dialogue", Pretoria, 1972.
  4. vgl. u.a. Rand Daily Mail (Johannesburg) vom 6.5.1972, S. 5.
  5. s. Sunday Times (London) vom 27.6.1972, S. 23-24.
  6. Sechaba (Ost-Berlin/London), Februar 1971, S. 10.
  7. s.u.a. die OAU-Ministernatsresolution CM/Res.135 (X), CM/Res. 137 (X), CM/Res. 150 (XI), CM/Res. 151 (XI), CM/Res. 153 (XI), CM/Res. 269 (XIX). Siehe auch die Stellungnahme des inzwischen nicht wiedergewählten Generalsekretärs der OAU, Diallo Telli, vor der UN-Sicherheitsratstagung in Addis Abeba Anfang 1972, abgedruckt in der in Anm. 16) angeführten Arbeit, S. 21.
  8. s. die in Anm. 16) angeführte Arbeit, S. 58. Dieser Resolulution stimmten 14 Sicherheitsratsmitglieder zu, einzig Frankreich enthielt sich der Stimme.
    Dieselbe Formulierung wird in Sicherheitsresolution Nr. 312 (1972) benutzt, in der Portugal zur Aufgabe seiner Koloniaipolitik aufgefordert wird, Fundstelle: wie oben.
  9. Dazu vor allem Yasphal Tandon „The Organization of African Unity and the Liberation of Southern Africa“ in Christian P. Potholm and Richard Dale (eds) „Southern Africa in Perspective“, New York, 1972, S. 245-261.
  10. Zu dessen Zusammensetzung s. Anm. 26).
  11. Zahlen dazu bei Yasphal Tandon, a.a.O., S.254, 255.
  12. In diesem Sinne jüngst auch der neue OAU-Generalsekretär N. Ekangaki „L'OUA, conscience de l'Afrique“ in Jeune Afrique, No. 629, S. 5 (27. Januar 1973).
  13. So, ohne Angabe eines Verfassers, „Les relations entre l'Organisation de l'Unité Africaine et l'OUA“ in Revue française d'études politiques africains, Nr. 22 (1967), S.40-58.
  14. vgl. u. a. die Resolutionen CM/Res. 191 (XIII) und CM/Res. 219 (XV).
  15. s. dazu vor allem: James S. Magee „ECA and the paraidox of African co-operation“ in International Conciliiation, Nr. 580 (1970.11), S. 5-64.
  16. s. dazu u.a. die OAU-Ministerratsresolutionen CM/Res. 156 (XI), CM/Res. 157 (XI), CM/Res. 158 (XI), CM/Res. 177 (XII), CM/Res. 196 (XIII), CM/Res.220 (XV) und CM/Res. 247 (XVII).
  17. s.dazu: United Nations Economic and Social Council, E/CN. 14/ 545/ E/ CN. 14/ UINCTAD III/ PM/ 5, in dem die für die afrikanischen Staaten vielleicht wichtigste Frage, nämlich die ihres künftigen Verhältnisses zu den Europäischen Gemeinschaften, nicht angesprochen wird.
  18. s. dazu Afriscope (Lagos), vol. 2, No. 11 (1972.11), S. 25-27, das die Zahl zwischenstaatlicher Konflikte in Afrika seit 1963 mit 27 angiibt. S. weiter: Berhanykun Andemicael „Peaceful settlement among African States/Roles of the United Nations and the Organization of African Unity“, New York, 1972.
  19. Berhanykun Andemicael, a.a.O., S. 45.
  20. Afriscope (Lagos), vol. 2, No. 11 (1972.11), S. 10.
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