African Questions

Publications of Dr. Klaus Frhr. von der Ropp

Political Observer and Consultant on Southern African Issues

Die Bundesrepublik Deutschland und die Südafrika-Debatten in der UNO

unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der OAU

Dr. Klaus Frhr. von der Ropp

Die Apartheid-Politik der Republik Südafrika in ihrer gegenwärtigen Form zählt zu den besonderen Mißständen unserer Zeit. Das gilt vor allem für die sogenannte Kleine Apartheid, durch die die nichtweiße Mehrheit der Bevölkerung im Alltagsleben, besonders am Arbeitsplatz, in peinlicher Weise gedemütigt wird. Andererseits haben die westlichen Industrienationen, darunter die Bundesrepublik Deutschland, intensive politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Südafrika, deren Abbruch die meisten Mitgliedstaaten der UNO fordern, damit Südafrika seine Politik der Apartheid aufgibt. Der nachstehende Beitrag soll ein Beispiel dafür sein, welche Probleme auf die Bundesrepublik Deutschland zukommen, wenn sie in Kürze Mitglied der Vereinten Nationen sein wird und Stellung beziehen muß. - Der Autor kennt die Verhältnissein Afrika aus jahrelanger eigener Anschauung; er ist Referent bei der Stiftung ›Wissenschaft und Politik‹ in Ebenhausen.

I. Vorbemerkungen

Nur wenige Problemkreise haben Vollversammlung und Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den zurückliegenden 25 Jahren so intensiv beschäftigt wie die Frage nach dem künftigen politischen und rechtlichen Status des ehemals deutschen Protektorates Südwestafrika, im Sprachgebrauch der Vereinten Nationen (VN) ›Namibia‹ genannt1, und die südafrikanische Rassenpolitik. Zur Zeit fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die Interessen der angesprochenen VN-Organe verlagern Werden. Eher dürfte, nicht zuletzt unter dem Einfluß von 41 afrikanischen VN-Mitgliedern, das Gegenteil der Fall sein. Denn nach Auffassung dieser 41, in der Organisation für Afrikanische Einheit (OAE, gebräuchlicher: OAU) zusammengeschlossenen und dort sehr weitgehend mit einer Stimme sprechenden Staaten haben die VN nicht nur die Funktion eines Diskussionsforums sondern darüber hinaus die eines aktiven Mitstreiters zur Beseitigung der weißen Minderheitssysteme im Süden Afrikas2 Noch viel stärker als bisher schon wird die BRD nach ihrem Beitritt zu den VN vor dem Dilemma stehen, einerseits - entgegen allen immer wieder vorgebrachten Forderungen der OAU-Länder und anders als etwa die DDR - eine Vielzahl offener Kontakte insbesondere zu Süd- und Südwestafrika/Namibia zu unterhalten und andererseits um die Erhaltung ihrer im übrigen problemfreien und durchaus guten Beziehungen zu nahezu allen OAU-Staaten bemüht zu sein.

II. Zur südafrikanischen Rassenpolitik

Die alljährlichen Debatten der VN zu südafrikanischen Fragen Wurzeln vor allem in der Weigerung Pretorias, seine unbestreitbare diskriminierende Rassenpolitik zugunsten eines Systems vollständiger Integration im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereich aufzugeben (›one-man-one-vote‹) und so seine sich aus dem Vorhandensein einer ausgesprochen heterogenen Bevölkerung ergebenden, zweifelsfrei einzigartigen Probleme einer radikalen Lösung zuzuführen.

Vereinte Nationen 4/73
126

Alle bisherigen Regierungen des 1910 unabhängig gewordenen südafrikanischen Staates haben sich - mit wohl nahezu einmütiger Zustimmung der (erst seit einigen Jahrzehnten ausschließlich weißen) Wählerschaft - konsequent geweigert, in Südafrika eine rassenblinde, integrierte Gesellschaftsordnung zu schaffen. Zur Begründung dieser Haltung wurde und wird darauf verwiesen, daß die Bevölkerung Südafrikas heterogener sei als die irgendeines anderen Landes, daß sich die einzelnen Bevölkerungsgruppen in einer Fülle kultureller, sozialer und ethnischer Aspekte sowie vor allem auch vom wirtschaftlichen Entwicklungsniveau her unterschieden. In diesem Zusammenhang verdient besondere Beachtung, daß, wenn auch in einem ganz anderen Zusammenhang, kein geringerer als der tansanianische Staatspräsident Nyerere, vielleicht der erbitterste afrikanische Gegner der südafrikanischen Rassenpolitik, auf das so unterschiedliche Demokratieverständnis von Afrikanern und Europäern (hier gleich weiße Südafrikaner) verweist3. Der diskriminierende Charakter der Rassenpolitik aller bisherigen südafrikanischen Regierungen zeigt sich u. a. darin, daß immer nur die weißen Bürger des Landes die vollen Bürgerrechte im politischen Bereich gehabt haben, obwohl diese (heute) nur noch 17 vH der Gesamtbevölkerung4 ausmachen. Den Vertretern der übrigen Bevölkerungsgruppen (70 vH Schwarze, 10 vH Coloureds, d. s. vor allem Mischlinge euro-malaiischen Ursprungs, und 3vH Inder) wurde und wird im Grunde bis heute kaum mehr als ein Recht auf Konsultation und häufig nicht einmal dieses zugestanden; nennenswerte Eigenverantwortung wurde ihnen, sieht man von einigen Ausnahmen ab, nie eingeräumt.

1. Das System der Apartheid

Seit dem Wahlsieg der heute noch weitgehend unangefochten regierenden Nationalist Party im Jahre 1948 wird die südafrikanische Rassenpolitik durch das ausschließlich von weißen Südafrikanern konzipierte System der ›Apartheid‹ oder, wie sie heute offiziell heißt, durch die ›Politik der getrennten Entwicklung‹ geprägt. Nach Auffassung ihrer sehr zahlreichen (weißen) Befürworter kann nur so verhindert werden, daß es auch in Südafrika, wie bereits in anderen Ländern, die gleichfalls über eine heterogene Bevölkerung verfügen (etwa Zypern, USA, Jugoslawien, Malaysia, ein Großteil der schwarzafrikanischen Staaten), geschehen, zu vielleicht unüberwindlichen inter-kommunautären Spannungen kommt.
Zu unterscheiden sind bei der heutigen Rassenpolitik die ›große‹ (groot) und die ›kleine‹ (klein) Apartheid. Die große Apartheid sieht vor, daß in dem Staat der Weißen, ohne von diesem territorial abgegrenzt zu sein, je ein mit nur sehr begrenzter Autonomie ausgestatteter Staat der Coloureds bzw. der Inder entstehen soll5. Außerdem sollen die heute bereits auf dem Gebiet der Republik Südafrika bestehenden acht ›Bantu-Heimatländer‹, das sind die den schwarzen Südafrikanern belassenen Siedlungsgebiete, politisch und administrativ und soweit als möglich auch wirtschaftlich aus dieser ausgegliedert und als selbständige Staaten in die Unabhängigkeit entlassen werden.
In der Praxis bietet die große Apartheid heute, d. h. 25 Jahre nach ihrer Institutionalisierung, folgendes Bild: die Funktionen des Staates der Coloureds und noch mehr desjenigen der Inder sind nach wie vor minimal. In den ›Bantu-Heimat-ländern oder ›Bantustans‹ werden in zunehmendem Maße eigene Verwaltungen und politische Institutionen aufgebaut. Jede Entwicklung der ›Bantustans‹, die insgesamt nur 13,5 VH der Fläche Südafrikas, allerdings einen sehr viel höheren Prozentsatz der landwirtschaftlich nutzbaren Gesamtfläche des Landes umfassen, wird entscheidend durch ihre nahezu unvorstellbare territoriale Zerrissenheit behindert6. Jeder der zukünftigen unabhängigen schwarzen Staaten besteht im Durchschnitt aus dreißig Landstrichen, die voneinander durch ›weiße‹ Gebiete getrennt sind. Ferner befinden sich bis heute in den ›Bantustans‹ - anders als in den an Bodenschätzen aller Art so überaus reichen hochindustrialisierten weißen Teilen des Landes - praktisch keine Industrien; die Masse der heute hier ansässigen etwa acht Millionen schwarzen Südafrikaner (d. s. knapp 50 VH der schwarzen Gesamtbevölkerung des Landes) lebt, wie auch die übergroße Mehrheit der Bürger der schwarzen Staaten Afrikas, in einem System der bloßen Bedarfdeckungswirtschaft. Vollauf zu recht werden die ›Bantustans‹ in ihren heutigen Strukturen als ›cheap labour reservoirs‹ für das weiße Südafrika bezeichnet.
Die wirtschaftliche Unterentwicklung der ›Bantustans‹ sowie der Bedarf der weißen Industrien an Arbeitskräften führen dazu, daß über die Hälfte der schwarzen Südafrikaner - aufgrund der südafrikanischen Rechtsordnung nur teilweise mit ihren Familien und großenteils nur für die Dauer ihrer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben - gemeinsam mit den Weißen, den Coloureds und den Indern im ›weißen‹ Teil Südafrikas leben. Hier sind sie, in noch stärkerem Maße als die Coloureds und die Inder (die Bereitsrhaft der letzteren zur Teilnahme an einer integrierten Gesellschaftsordnung dürfte besonders heute als ausgesprochen gering zu veranschlagen sein), im Arbeits- und sozialen Leben dem System der kleinen Apartheid unterworfen. Von diesem hat selbst ein Mann wie Wilhelm Röpke, der den unbestreitbar unendlich schwierigen Rassenproblemen Südafrikas ein Höchstmaß an Verständnis entgegen brachte, gesagt: »Dies ist die - oft demütigende, kleinliche und erbitternde - Zurücksetzung der Schwarzen innerhalb der weißen Siedlungsgebiete«7. Vor allem durch die oft krasse Diskriminierung am Arbeitsplatz wird hier wahrscheinlich mehr Verbitterung geschaffen als durch die Aufrechterhaltung der bestehenden politischen Vormundschaft.

2. Alternativvorstellungen weißer Gruppen

Die mit Abstand größte weiße Oppositionspartei (multirassische Parteien gibt es in Südafrika kraft Gesetzes seit Ende der 60er Jahre nicht mehr), die United Party8, widersetzt sich der Politik der Apartheid und propagiert statt dessen ihr Konzept einer ›Race Federation‹. Dies zielt auf die Erhaltung der Integrität des heutigen südafrikanischen Territoriums (einschließlich Südwestafrikas/Namibias) ab, m. a. W. sowohl die Schaffung eigener Staaten für die Coloureds als auch für die Inder im Staat der Weißen als auch die vorgesehene Entlassung der ›Bantu-Heimatländer‹ in die Unabhängigkeit werden abgelehnt. Selbstverwaltungsbefugnisse sollen den drei nicht-weißen Bevölkerungsgruppen (d. s., wie bereits erwähnt, 83 vH der Gesamtbevölkerung) im Grunde nur auf der unteren staatlichen Ebene eingeräumt werden. Ihre Mitwirkung in den zentralen politischen Organen des'Landes wird nicht mehr als eine symbolische Bedeutung haben“. Die United Party hofft die zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen heute zweifelsfrei vorhandenen starken Spannungen dadurch abbauen zu können, daß sie auf das unselige Konzept der kleinen Apartheid weitgehend verzichtet. Das gilt auch für die oft hanebüchenen Diskriminierungen vor allem schwarzer Arbeitskräfte am Arbeitsplatz. Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten einer solchen Politik wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, daß alle diese Diskriminierungen in ihrer Entstehungsgeschichte in frühere Jahrhunderte zurückreichen.
Einzig die von Colin Eglin und der brillanten Parlamentsabgeordneten (der einzigen dieser Partei) Helen Suzman geführte Progressive Party, heute der Hort liberaler Südafrikaner10, verfolgt ein auf vollständige Integration angelegtes rassenpolitisches Konzept11. Diese Partei, die in den mehr als zehn Jahren ihres Bestehens nie mehr als 4 vH der Wählerstimmen gewonnen hat und deren Mitglieder und Sympathisanten im (weißen) Südafrika weitgehend die Stellung von Außenseitern einnehmen, ist bestrebt, die Rassenprobleme Südafrikas anhand eines langfristigen, graduellen, an Ausbildungs- und Vermögens- bzw. Einkommenskriterien orientierten Integrationsprozesses zu lösen.
In den letzten Jahren ist jedoch zunehmend zweifelhaft ge-

Vereinte Nationen 4/73
127

worden, ob das unter Zugrundelegung der Maßstäbe des weißen Südafrikas radikal-liberale Konzept der Progressive Party jemals wird verwirklicht werden können. So hat es z. B. die (schwarze) South African Students Organisation (SASO)12 seit Anfang der 70er Jahre immer wieder abgelehnt, weiter Kontakte zu der (weißen) National Union of South African Students (NUSAS)13, deren Mitglieder der Progressive Party nahestehen oder links von ihr einzuordnen sind, zu unterhalten. Auch der Selbstauflösungsbeschluß des in unversöhnlicher Opposition zu der gegenwärtigen Rassenpolitik stehenden, multirassischen, bisher der Progressive Party verbundenen University Christian Movement im Juli 1972 (»its black members no longer believed that multi-racialism is a viable strategy to bring about real change«14) zeigt, daß die auch in Südafrika sehr deutlich spürbare Entwicklung eines ›black consciousness‹ der Verwirklichung der Vorstellungen der liberalen Südafrikaner aller vier Bevölkerungsgruppen zuwiderläuft.
Größere Bedeutung als der an multirassischen Idealen orientierten Progressive Party kommt heute wahrscheinlich dem ›verligte‹ (aufgeklärten) Flügel der Regierungspartei, der Nationalist Party, zu; ihm stehen auch Mitglieder anderer politischer Gruppen wie der Schattenaußenminister der United Party, Japie Basson, nahe. Diese Gruppierung, die vornehmlich von afrikaansen (burischen) Hochschullehrern an den Universitäten von Pochefstroom, Stellenbosch und Pretoria und einflußreichen Mitgliedern von zwei der drei burischen Kirchen sowie etlichen afrikaansen Unternehmern getragen wird und die, auch in der Parlamentsfraktion der Nationalist Party, obwohl gerade hier nur eine kleine Minderheit, über durchaus einflußreiche Anhänger verfügt, will an der Politik der getrennten Entwicklung zwar festhalten, diese jedoch grundlegend modifizieren15. Sie strebt u. a. die unbedingt notwendige großzügige geographische Konsolidierung der ›Bantu-Heimatländer sowie deren absolut erforderliche rasche wirtschaftliche Erschließung auf Kosten der weißen Zonen Südafrikas an. Für die Coloureds und möglicherweise auch für die Inder propagieren sie eine weitgehende Integration im wirtschaftlichen und politischen Bereich der nach Ausgliederung der ›Bantu-Heimatländer‹ verbleibenden Rest-Republik Südafrika. Schließlich soll das unselige, im Denken der weißen Südafrikaner (und vielleicht auch sehr vieler Coloureds und Inder) so tief verwurzelte System der kleinen Apartheid zumindest abgebaut werden. Auf diese Weise würde das Leben der schwarzen Südafrikaner, die aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtung der vier Bevölkerungsgruppen auch weiterhin in der (Rest-)Republik Südafrika leben werden, sehr viel erträglicher gestaltet werden.

3. Vorstellungen der Coloureds und Inder

Anders als die indienstämmigen Südafrikaner waren die Coloureds nie ein Zentrum des Widerstandes gegen die weißen Herrschaftsstrukturen des Landes. Die Coloureds, eine selbst für südafrikanische Verhältnisse in sich sehr heterogene Gruppe, deren Mitglieder außer von Hottentotten vor allem von Europäern und von ursprünglich in dem heutigen Indonesien beheimateten Malaien abstammen, waren bis 1948, anders als die schwarzen Südafrikaner und die Inder, in sehr beachtlichem Maße in das kulturelle, wirtschaftliche und politische Leben der Weißen integriert. Von daher empfinden sie die ihnen von diesen seit 1948 stärker denn je zuvor aufgezwungene Separierung noch mehr als die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen als Übel. Die ihnen von den Weißen zugewiesene Rolle (Staat der Coloureds im Staat der Weißen) ist von keiner nennenswerten politischen Gruppe der Coloureds jemals als dauerhafte Lösung akzeptiert worden. Während die gemäßigten Coloureds ihren gegenwärtigen Status als Durchgangsstadium betrachten, ist dieser von allen übrigen politisch interessierten Vertretern dieser Bevölkerungsgruppen immer rundweg abgelehnt worden. Andererseits spricht, und das wird von ausländischen Südafrika-Kritikern nur allzu oft übersehen, trotz der überall unter den südafrikanischen Coloureds feststellbaren Bewegung eines ›retreatism‹16 (aus der trotz Apartheid verbliebenen Gemeinsamkeit mit den Weißen) praktisch nichts dafür, daß es in absehbarer Zeit zu einer dauerhaften, gegen die Weißen gerichteten Allianz zwischen ›brown power‹ und ›black power‹ kommen könnte. Wie erinnerlich haben die Coloureds auch in der Mitte der fünfziger Jahre gebildeten und schon ein Jahrfünft später zerfallenen Congress Alliance, die vor allem von dem seinerzeit von Mahatma Gandhi gegründeten South African Indian Congress und dem von Nobelpreisträger Albert Luthuli geführten African National Congress (of South Africa) getragen wurde, kaum eine Rolle gespielt. Mag sich diese Haltung der Coloureds schon aus ihrer Geschichte ergeben, so wird sich diese Einstellung durch die bereits erfolgte oder aber für die nächsten Jahre bevorstehende Vertreibung aller Inder, welche Staatsangehörigkeit auch immer sie haben mögen, aus allen Südafrika im weiteren Sinne benachbarten Staaten Ost- und Zentralafrikas verstärkt haben. Auch für die Coloureds dürfte das gelten, was selbst eine so radikalkritische indienstämmige Südafrikanerin wie Fatima Meer für die südafrikanischen Inder feststellte: »He has today reached a point where he considers Afrikaner17 nationalism, which he knows, to be preferable to African nationalism, the only apparent alternative, which he does not know, and about which he hears gruesome stories.«18 Diese Feststellung wurde getroffen, bevor die Vertreibung der Inder aus dem schwarzen Afrika mit deren Exodus aus Uganda nach entsprechenden Geschehnissen auf den Inseln Sansibar und Pemba einen zweiten und wiederum gewiß nur vorläufigen Höhepunkt erreichte.

4. Positionen schwarzer Südafrikaner

Die Haltung der beiden seit Anfang der sechziger Jahre in Südafrika verbotenen militanten schwarzen Widerstandsgruppen African National Congress (of South Africa) und des rassistischen Pan Africanist Congress of Azania (PAC)19 deckt sich, soweit ersichtlich, ganz mit der der Organisation for African Unity (OAU). Beide Organisationen, vor allem wohl der PAC, dürften, obwohl sie allem Anschein nach in Südafrika selbst auch im Untergrund nicht mehr existieren, etwa unter den Studenten an den schwarzen Universitäten Südafrikas (Turfloop, Fort Hare und Ngoya) nach wie vor über recht viele Sympathisanten verfügen, wenn auch die Zahl ihrer Anhänger in der letzten Zeit doch stark zurückgegangen zu sein scheint. Hier ist nur anzumerken, daß African National Congress wie auch Pan Africanist Congress of Azania kompromißlos die sofortige Schaffung einer voll integrierten Gesellschaftsordnung (›one-man-one-vote‹) fordern. Daß eine solche Entwicklung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang zur Vertreibung der Masse der Weißen, der Coloureds und der Inder aus Südafrika führen würde, wird von beiden Organisationen, insbesondere dem PAC, gesehen und zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar angestrebt.
In den zurückliegenden Jahren hat sich innerhalb der ›Bantu-Heimatländer‹ eine neue schwarze Führungselite herausgebildet, die, anders als die aus dem Exil vor allem in Dar-es-Salaam und Lusaka heraus agierenden African National Congress und Pan Africanist Congress, gezwungen und deshalb Willens ist, partiell mit den Behörden in Pretoria zusammenzuarbeiten. Ihnen kommt heute um so mehr Bedeutung zu, als die in acht Hauptethnien aufgeteilte schwarze Bevölkerung Südafrikas über eine einheitliche nationale politische Partei nicht mehr verfügt. Hervorragendster Vertreter dieser Gruppe ist der seit etwa drei Jahren amtierende Chief Executive Councillor von KwaZulu, einem der acht in Südafrika (aus-

Vereinte Nationen 4/73
128

schließlich Südwestafrika/Namibia) gelegenen ›Bantu-Heimatländer‹, Gatsha Buthelezi. Als Sympathisant der früheren (links von der Progressive Party stehenden) Liberal Party, als enger persönlicher Freund Alan Patons, einem der unversöhnlichsten weißen Gegner der Apartheid, der gleichwohl aber Buthelezi zur Übernahme seines jetzigen Amtes riet, als eine Persönlichkeit, die nach wie vor vorzügliche Kontakte zu der Progressive Party unterhält, stand Buthelezi nie auch nur im Verdacht, eine Marionette der Weißen zu sein. Selbst ›Sechaba‹, das offizielle Organ des in Südafrika, wie erwähnt, verbotenen African National Congress, nannte ihn, nachdem er seine jetzige Position bereits übernommen hatte, »a man of the people, an African patriot«20. Nach wie vor ist Buthelezi als exponierter Gegner der gegenwärtigen Politik der Apartheid anzusehen21; sein Amt hat er offensichtlich nur angenommen, um sich eine legal platform für seine Aktionen zu verschaffen. Buthelezi ist heute bereit, mit Pretoria so Weit wie unbedingt erforderlich zusammenzuarbeiten, da er, anders als der African National Congress, der Pan Africanist Congress sowie die OAU, sieht, daß die heutigen südafrikanischen Machtverhältnisse aller Wahrscheinlichkeit nach um etliches stabiler sind als vielfach angenommen.
Will man den Versuch unternehmen, das politische Programm Buthelezis und seiner Mitstreiter, die sich in wachsender, bereits heute sehr großer Zahl auch unter den schwarzen Bewohnern der ›weißen‹ Städte Südafrikas finden, durch einSchlagwort zu demonstrieren, so müßte dies etwa ›Forderung nach Abschaffung des bestehenden Herr-Knecht-Verhältnissesin Südafrika‹ lauten; auf dieser Linie liegt auch seine immer wieder erhobene, Forderung nach Schaffung einer ›NationalConvention of the Leaders of all Races in South Africa‹22, die gemeinsam über die zukünftigen Geschicke des Landes beraten und wohl auch entscheiden soll. Buthelezi bemüht sich - seine Vorstellungen decken sich hier, wenn auch mit Einschränkungen, mit denen der südafrikanischen ›verligte‹ Weißen - vor allem um die wirtschaftliche und geographische Konsolidierung der in die Unabhängigkeit zu entlassenden, nach Auffassung Buthelezis zuvor zu einem föderativen, zumindest aber konföderativen Verband zusammenzuschließenden ›Bantu-Heimatländer‹. Ferner fordert auch er den Verzicht auf die kleine Apartheid, einschließlich der zahllosen Diskriminierungen am Arbeitsplatz im ›weißen‹ Südafrika. Buthelezi kommt heute, unter den Führern der übrigen ›Bantu-Heimatländer‹ die so wichtige Funktion eines ›moteur politique‹ zu. In zunehmendem Maße sind diese ihm in den zurückliegenden Jahren gefolgt; sie kritisieren heute die Rassenpolitik der südafrikanischen Regierung mit einer bisher gerade bei ihnen nicht gekannten Schärfe und fordern die südafrikanischen Offiziellen Tag für Tag heraus. Besondere Erwähnung verdienen hier derzeit Huddy Ntsanwisi (Mashagana)23, Kaiser Mantanzima (Transkei)24, Lucas Mangope (Bophuthaswana)25 und G. Mabandla (Ciskei).
Pretoria kann diese von den Politikern angeführte Bewegung nicht mehr mundtot machen und ihre Forderungen nicht mehr ignorieren; es muß sich, mag dies aufgrund der so ablehnenden Haltung der übergroßen Mehrheit der weißen Bürger des Landes auch nur sehr langsam und widerwillig geschehen, auf einen Dialog mit ihnen einlassen26, will es nicht seine letzte Chance, mit dem übrigen Afrika zu einem Interessenausgleich zu kommen und damit sein Verhältnis zu den Staaten der westlichen Welt von einer sehr schweren Hypothek zu befreien, einbüßen. Dies gilt umso mehr, als es insbesondere Buthelezi selbst nicht nur gelungen ist, u. a. zu Verantwortlichen der Bundesrepublik Deutschland, Großbritanniens und der USA, sondern (vor allem durch Vermittlung Malawis) auch zu offiziellen Vertretem schwarzafrikanischer Länder gute Kontakte aufzunehmen27. Besondere Erwähnung verdienen hier auch jene Gespräche, die Buthelezi 1971 und 1973 am Sitz der Vereinten Nationen mit Vertretern aller afrikanischen VN-Delegationen mit Ausnahme der Somalias führte28.

Landkarte der Republik Südafrika

Die Apartheid-Politik der Republik Südafrika zählt zu den ständigen Arbeitsthemen der Vereinten Nationen. Sie wird auch zu den Themen gehören, zu denen die Bundesrepublik Deutschland in der UNO nach ihrem Beitritt Stellung nehmen muß. Es gibt keinen Zweifel, daß die Bundesregierung die Politik der Apartheid als Verletzung der anerkannten Menschenrechte verurteilt. Wie aber wird sie sich verhalten, wenn die Mehrheit wirtschaftliche und andene Sanktionen wie Abbruch der diplomatischen Beziehungen verlangt? Man kann als sicher annehmen, daß die Entscheidungen im Zusammengehen mit den westlichen Verbündeten, vor allem mit den europäischen, getroffen werden. (Siehe Beitrag S. 126 ff.)

129

Vielleicht wird es Buthelezi und seinen Mitstreitern eines Tages gelingen, die OAU und in deren Gefolge auch die VN davon zu überzeugen, daß sie und nicht, so die bisherige Praxis beider Organisationen, der African National Congress und der Pan Africanist Congress die legitimen Sprecher der schwarzen Südafrikaner sind29. Zur Zeit gibt es dafür allerdings, wie nicht zuletzt die kürzliche OAU-Gipfelkonferenz anläßlich des zehnjährigen Bestehens dieser Organisation gezeigt hat, noch keine Anzeichen. Manches wird davon abhängen, ob es Kenia gegen den Widerstand vieler anderer OAU-Mitglieder gelingt, die Verantwortlichen der ›Bantu-Heimatländer‹ zu einer der kommenden OAU-Gipfelkonferenzen als Beobachter einzuladen30; Pretoria würde, anders als noch vor wenigen Jahren, solche Kontakte wohl nicht zu unterbinden suchen.

III. Zur Haltung mit Südafrika-Fragen befaßter internationaler Organisationen

1. Die Haltung der Organisation for African Unity (OAU)

Die Gründer dieser 1963 errichteten Organisation, der heute außer den Republiken Südafrika und Rhodesien alle anderen (41) unabhängigen afrikanischen Staaten angehören, sahen in der Schaffung der OAU den Beginn der ›Wiedervereinigung‹ Afrikas31. Allen entsprechenden Bekundungen gerade während der kürzlich abgehaltenen Veranstaltungen anläßlich der zehnten Wiederkehr des Gründungstages zum Trotz ist in dieser Hinsicht kaum etwas erreicht worden32. So sind etwa die von dem OAU-Ministerrat (Council of Ministers, CM) verabschiedeten Resolutionen u. a. zur Schaffung eines panafrikanischen Oberkommandos (CM/Res. 23, II), einer panafrikanischen Presseagentur (CM/Res. 252, XVII), zur Zusammenarbeit bei der Forschung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie (CM/Res. 115, IX), zur Gründung einer panafrikanischen Gewerkschaftsbewegung (CM/Res. 162, XI), einer allafrikanischen Handelskammer (CM/Res. 192, XIII) nicht in die Tat umgesetzt worden. Die Wirtschafts- und Sozialkommission der OAU, die Kommission für Angelegenheiten der Verteidigung, gleichfalls die OAU-Kommission zur Streitschlichtung haben sich im vergangenen Jahrzehnt als nahezu ganz ineffizient erwiesen33.
Angesichts dieser Fehlschläge gewinnt die Beschäftigung mit den ungelösten und in den Augen der OAU auch weltpolitisch höchst relevanten Fragen des südlichen Afrikas, darunter vor allem der der südafrikanischen Rassenpolitik, für die OAU fast existenzielle Bedeutung34. Denn in der Beurteilung dieser Fragen stimmen die 41 OAU-Mitglieder, zumindest nach außen hin, weitgehend überein.
Die Debatten zur Situation im südlichen Afrika (und in Guinea-Bissau) nehmen seit 1963 den hervorragendsten Platz bei den regelmäßig abgehaltenen Konferenzen der OAU-Regierungs- und Staatschefs und des OAU-Ministerrates ein. Immer wieder wurde u. a. festgestellt, die Lage in Südafrika (wie auch in Südwestafrika/Namibia, Rhodesien/Zimbabwe und den portugiesischen Territorien) stelle eine ›Bedrohung des Weltfriedens‹ i. S. von Art. 39 VN-Satzung dar, der VN-Sicherheitsrat müsse daher Isolierungs- und Zwangsmaßnahmen gemäß Kapitel VII VN-Satzung einleiten. Weiter werden regelmäßig alle NATO-Staaten, insbesondere die USA, Frankreich, Großbritannien und die BRD, bezichtigt, durch Waffenlieferungen, Investitionen und die Aufrechterhaltung des Handelsverkehrs mit der Republik Südafrika die Unterdrückung und Ausbeutung der nichtweißen Südafrikaner zu perpetuieren35.
Nie hat die OAU (für einzelne ihrer Mitglieder, darunter vor allem Kenia, Malawi und die Elfenbeinküste gilt allerdings etwas anderes) hierbei berücksichtigt, daß gerade solche Südafrikaner, die die heutige Rassenpolitik Pretorias sehr scharf verurteilen, sich immer wieder im Interesse der unterprivilegierten Bürger ihres Landes gegen eine Isolierung Südafrikas ausgesprochen haben. Erinnert sei an entsprechende Äußerungen des (schwarzen) Bischofs Zulu während der Utrechter Weltkirchenratskonferenz von 197236, an die zahlreichen Bekundungen des (weißen) Direktors des Christian Institute of South Africa, Pastor Beyers-Naudé37 sowie des (weißen) Herausgebers der linksliberalen Zeitung Rand Daily Mail, Laurence Gander38. Schließlich sollte besonders beachtet werden, daß Gatsha Buthelezi sich immer wieder gegen die Isolierung Südafrikas und, sehr entschieden, für eine Nutzung der vorhandenen Kontakte zu diesem Land zur Förderung evolutionärer Tendenzen ausgesprochen hat.
Seit einem Jahrzehnt ist die OAU bestrebt, mit allen ihr selbst oder mit ihr hier zusammenarbeitenden Dritten zur Verfügung stehenden diplomatisch-politischen, wirtschaftlichen und militärischen Mitteln die Machtverhältnisse im südlichen Afrika zu verändern. Der u. a. von dem ivorischen Staatspräsidenten propagierte Gedanke eines Dialogesw, der, das sei beiläufig vermerkt, nicht zuletzt an der südafrikanischen Unnachgiebigkeit vorläufig scheiterte, wird als nutzlos abgetan40, gefordert wird in wohl maßloser Überschätzung der eigenen Kräfte ein ›Dialog der Gewehre‹41. Nach Auffassung der OAU sind die Probleme auch der Republik Südafrika nur durch die Verwirklichung des im ›Manifest von Lusaka über das südliche Afrika‹42 niedergelegten Modells zu lösen. Dieses im Mai 1969 von 13 ost- und zentralafrikanischen Staaten erarbeitete und später von der OAU ausdrücklich gutgeheißene Dokument sieht die Schaffung einer in allen Bereichen integrierten, auf völliger Gleichberechtigung der Angehörigen aller vier Bevölkerungsgruppen basierenden Gesellschaftsordnung vor. Die sich angesichts der Entwicklung vieler anderer afrikanischer Länder geradezu aufdrängende Frage nach der Praktikabilität einer solchen idealen Ordnung wird nicht einmal aufgeworfen, geschweige denn diskutiert.

2. Die Haltung der Vereinten Nationen

Eines der wichtigsten Ziele der OAU ist, auch in den Augen ihrer Gründer, das VN-Abstimmungsverhalten ihrer 41 Mitgliedstaaten zu koordinieren. Diesem Ziel soll zum einen die regelmäßige Konferenz der OAU-Staats- und Regierungschefs sowie des OAU-Ministerrats und zum anderen die Einrichtung von Verbindungsbüros der OAU in New York und in Zukunft auch in Genf dienen. Auch hierin hat die (fast) all-afrikanische Organisation nur Wenig erreicht: denn weder zu der Zypernfrage, zu Problemen der Abrüstung, der Terrorbekämpfung, der Diskussion um eine Reform der VN-Strukturen noch zu der Diskussion des Nahost-Konfliktes und anderen im letzten Jahrzehnt in den Vereinten Nationen diskutierten Fragen hat die OAU eine gemeinsame Stellungnahme ihrer Mitglieder zustandegebracht.
Ein anderes gilt für die Fragen des südlichen Afrikas. Hier ist es der OAU gelungen, in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl weiterer VN-Mitglieder der Dritten Welt und der kommunistischen Weltmächte sowie deren Verbündeten, dem ›neuen‹ Völkerrecht43 zum Durchbruch zu verhelfen und so auch den Vereinten Nationen die Rolle eines aktiven Mitstreiters bei den Bemühungen um einen Sturz der weißen Minderheitsregierungen im südlichen Afrika zu übertragen44. Die hier zuständigen VN-Organe (24-Ausschuß für Kolonialismus, Sonderausschuß für Apartheid und Rat für Namibia) arbeiten heute nicht nur mit dem in Dar-es-Salaam ansässigen ›Befreiungskomitee‹ der OAU und, über die OAU, mit den von dieser als ›BefreiungsbeWegungen‹ anerkannten Gruppen aus dem südlichen Afrika auf das engste zusammen, sondern lassen sich darüber hinaus von ihnen bei der Abfassung ihrer später von der VN-Vollversammlung regelmäßig übernommenen Resolutionsempfehlungen lenken. So erfährt die VN-Satzung, insbesondere Art. 2 Abs. 7 (Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates) und Art. 2 Abs. 4 (grundsätzliches Verbot der Gewaltanwendung), heute vor allem durch die VN-Vollversammlung, weniger

Vereinte Nationen 4/73
130

durch den VN-Sicherheitsrat, eine Interpretation, die alle Maßnahmen Dritter, auch der VN selbst, zum Sturz der Minderheitsregierungen als legal erscheinen läßt. Besonders deutlich kommt dies in Resolution Nr. 2621 (XXV) der VN-Vollversammlung45 vom 15. Dezember 1970 zum Ausdruck. In ihr heißt es u. a.:
»The UN General Assembly declares the further continuation of colonialism in all its forms... a crime which constitutes a violation of the Charter of the United Nations... Member states shall render all necessary moral and material assistence to the peoples of colonial territories in their struggle to attain freedom and independence.«
Noch bedeutsamer ist zweifelsfrei, daß der VN-Sicherheitsrat während seiner ausschließlich afrikanischen Problemen gewiddeten Sitzung von Anfang 1972 in Addis Abeba in seiner Resolution zu der südafrikanischen Rassenpolitik anerkannte:
»... the legitimacy of the struggle of the oppressed people of South Africa in pursuance of their human and political rights ...«46
Auf dieser Rechtsgrundlage fußen Resolutionen wie jene, die die VN-Vollversammlung47 (A/Res/2923 C (XXVII)) im Dezember 1972 faßte. In dieser heißt es u. a.:
»... explosive situation in South Africa... resulting from the inhuman and aggressive policies of apartheid..., a situation constituting a threat to international peace and security..., apartheid a crime against humanity. The UN General Assembly condems the continued and increasing co-operation of certain States and foreign economic interests with South Africa«
In dieser Resolution, der die Delegierten von 100 VN-Mitgliedern (bei 4 Gegenstimmen und 21 Stimmenthaltungen) zustimmten, werden Isolierungs- und Zwangsmaßnahmen der VN gegen Südafrika mit dem Ziel eines Sturzes der Regierung in Pretoria gefordert48. An die Stelle des heutigen Systems soll ein solches vollständiger Integration (›one man one vote‹) treten; hier machten sich die VN mithin abermals die Vorstellungen des Manifestes von Lusaka zu eigen49. Hingegen hat sich der Sicherheitsrat der VN bisher stets geweigert, in dem Fortbestehen der gegenwärtigen Herrschaftsstrukturen in Südafrika eine ›Bedrohung des Friedens‹ i. S. von Art. 39 VN-Satzung zu sehen. Statt dessen stellte er, etwa in seiner Resolution 310 (1972), fest: »... the situation in South Africa seriously disturbs international peace and security ...«50.
Nicht zuletzt das Abstimmungsverhalten der drei westlichen ständigen Mitglieder des VN-Sicherheitsrates hat bisher und wird mit einiger Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verhindern, daß radikale Forderungen von OAU und VN-Vollversammlung wie jene nach einem völligen Boykott Südafrikas zum Tragen kommen51. Das gilt erst recht für die von dem OAU-Generalsekretär Nzo Ekangaki während seiner Eröffnungsrede anläßlich der Feiern zur zehnten Wiederkehr des Tages der Gründung der OAU erhobenen Forderung, die VN selbst sollten gegen Südafrika mit Waffengewalt vorgehen, um ihre Vorstellungen in der Südwestafrika/Namibia-Frage zu verwirklichen52.

IV. Optionen der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Gestaltung ihrer Politik zu den hier interessierenden Fragenkomplexen u. a. von den folgenden Prämissen auszugehen haben:
Der Kurs der OAU wird konstant bleiben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die DDR, innerhalb der VN, einen völlig OAU-konformen Kurs steuern. Alle Kontakte, die die Bundesrepublik Deutschland zu Süd- und Südwestafrika/Namibia unterhält, werden ihr Verhältnis zu der OAU selbst und zu vielen ihrer Mitglieder, darunter auch solchen des gemäßigten Lagers, sehr belasten. Diese Belastungen werden sich kaum durch eine noch so uneigennützige Entwicklungshilfepolitik der Bundesrepublik zugunsten der afrikanischen Länder kompensieren lassen. Mit einer Verringerung oder gar einem Abbau ihrer Präsenz in Süd- und Südwestafrika/Namibia würde sich die BRD der heute durchaus vorhandenen Möglichkeiten berauben, auf die Verhältnisse in Südafrika im Sinne evolutionärer Veränderungen einzuwirken. Eine Isolierung Südafrikas, wie OAU und VN sie immer wieder fordern, würde zumindest für einen absehbaren Zeitraum, wahrscheinlich aber für sehr viel längere Zeit, zu einer Verhärtung der rassenpolitischen Situation Südafrikas führen.
Oberstes Kriterium der Südafrika-Politik der Bundesrepublik Deutschland in den VN sollte das Bestreben sein, einen Beitrag zur Beilegung des weltpolitisch durchaus relevanten Rassenkonfliktes zu leisten.
Eine Unterstützung Südafrikas in den VN würde fast zwangsläufig zu einer sehr weitgehenden Isolierung der Bundesrepublik in den VN und zu einer untragbaren Belastung ihres Verhältnisses zu den übrigen afrikanischen Staaten führen. Außerdem würde eine solche Politik in Südafrika selbst niemals reformatorische Bestrebungen mit dem Ziel, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der vier Bevölkerungsgruppen zu schaffen, fördern. Denn ohne ganz erheblichen Druck von außen werden selbst solche Reformen, die absolut erforderlich sind, in Südafrika, wenn überhaupt, nur sehr, sehr zögernd verwirklicht werden.
Würde sich die Politik der Bundesrepublik Deutschland andererseits an den sehr präzisen Vorstellungen der OAU und der übergroßen Mehrheit der VN-Mitglieder orientieren, so verschriebe sie sich einem Kurs, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Verwirklichung der Südafrika von OAU und VN aufgegebenen idealen Gesellschaftsordnung sondern, im Verlauf langer kriegerischer Auseinandersetzungen, zur Vertreibung der weißen, der gemischtrassigen und der indienstämmigen Südafrikaner aus diesem Land und damit zum wirtschaftlichen Chaos führte. Es bleibt der Bundesrepublik Deutschland, im Verein mit ihren wichtigsten Verbündeten, der Weg eines flexiblen Abstimmungsverhaltens. Eine solche Politik läuft zum einen darauf hinaus, daß sich die Bundesrepublik an der Verurteilung einwandfreier Unrechtstatbestände (wie etwa der Diskriminierung am Arbeitsplatz, dem Abschieben erwerbsunfähiger, auf ihr neues Leben überhaupt nicht vorbereiteter schwarzer Südafrikaner aus den ›weißen‹ in die schwarzen Zonen des Landes) einschränkungslos beteiligt. Zum anderen müßte die BRD dann auch in ihrem Abstimmungsverhalten dem Umstand Rechnung tragen, daß die Vorstellungen der OAU von einer voll integrierten Gesellschaftsordnung in Südafrika wegen seiner so ausgesprochen heterogenen Bevölkerung schlicht unpraktikabel sind, daß aber ein Ausgleich innerhalb Südafrikas trotz der einer Teilung des Landes entgegenstehenden wirtschaftlichen Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen auf der Ebene der oben wiedergegebenen Konzeptionen der ›verligte‹ Weißen sowie Gatsha Buthelezis und seiner Mitstreiter am ehesten denkbar ist.
Ein solches Abstimmungsverhalten der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinten Nationen sollte unbedingt durch solche Maßnahmen ergänzt werden, durch die die Bundesrepublik, im Verein mit ihren Verbündeten, alle ihr im wirtschaftlichen, politischen und diplomatischen Bereich (neben außenwirtschaftlichen Kontakten und anderen sind hier zu erwähnen das Verhältnis Südafrikas zu den europäischen Gemeinschaften und die Auswanderung Deutscher nach Südafrika) zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, um im reformatorischen Sinne auf die südafrikanischen Verhältnisse einzuwirken. Damit würde die Bundesrepublik einer der wichtigsten, an ihre Adresse gerichteten Forderungen Gatsha Buthelezis, dessen überragende Bedeutung für einen innersüdafrikanischen Ausgleich seit einiger Zeit auch von den Verantwortlichen der BRD sehr klar gesehen wird, und der mit ihm kooperierenden Oppositionellen aller vier südafrikanischer Bevölkerungsgruppen entsprechen. Sehr gute Leitlinien liefern hier die in dem Manifest der evangelischen Kirche in Deutschland zu dem Thema ›Investitionen im südlichen Afrika‹ niedergelegten Gedanken53.

Vereinte Nationen 4/73
131

Es kann kaum ein Zweifel darüber bestehen, daß auch eine solche Südafrika-Politik der Bundesrepublik Deutschland innerhalb und außerhalb der VN sowohl das Verhältnis der Bundesrepublik zu der heutigen südafrikanischen Regierung als auch zur OAU und vielen ihrer Mitgliedsländer sehr belasten wird. Diese Belastungen scheinen jedoch unvermeidbar zu sein, will die Bundesrepublik Deutschland dazu beitragen, daß Südafrika-Problem einer solchen Lösung zuzuführen, die den berechtigten Interessen aller vier südafrikanischen Bevölkerungsgruppen Rechnung trägt.

Anmerkungen

  1. In dem vorliegenden Beitrag wird die zwischen den Vereinten Nationen und der südafrikanischen Regierung streitige Frage um den künftigen rechtlichen und politischen Status Südwestafrikas/Namibias nicht abgehandelt. Siehe zu den völkerrechtlichen Aspekten dieses Problems R. v. Lucius, Die verfassungs- und völkerrechtliche Entwicklung Südwestafríkas, in Vereinte Nationen 3/1973, S. 88-92.
  2. Besonders deutlich wird das in der OAU-Ministerrats-Stellungnahme CM/St 4 (XV) anläßlich der 25. Wiederkehr des Tages der Gründung der Vereinten Nationen.
  3. J. K. Nyerere, Democracy and the Party System, S. 195-203, in J. K. Nyerere, Freedom and Unity/Uhuru na Umoja, London 1967. Nyerere weist hier u. a. darauf hin, daß Afrika pluralistische Gesellschaftsordnungen fremd seien.
  4. Nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1970 hat Südafrika über 21,5 Mill. Einwohner; Einzelheiten in State of South Africa, Economic, Financial and Statistical Year-Book for the Republic of South Africa, 1972, S. 46. Nach im offiziösen Blatt Die Beeld veröffentlichten Schätzungen werden im Jahr 2000 neben 40 Mill. Schwarzen 7,5 Mill. Coloureds und 2,5 Mill. Indern nur 6 bis 7 Mill. Weiße leben; (diese Angaben nach S. Thale, Südafrika zwischen Innen- und Außenpolitik, in Außenpolitik 12 (1970), S. 758-767 (762)).
  5. Einzelheiten dazu in meinen Beiträgen ›Republik Südafrika: Die politische Stellung der Coloureds im System der ›parallelen Entwicklung« und ›Republik Südafrika: Die politische Stellung der Inder im System der ›parallelen Entwicklung« in Internationales Afrika-Forurn 9/1972, S. 552-558 bzw. 11/1972, S. 660-666.
  6. Die hier schlicht törichte Propaganda Südafrikas hält dem entgegen, daß auch das Hoheitsgebiet der USA und Großbritanniens nicht aus einem zusammenhängenden Territorium bestünde, was die Lebensfähigkeit beider Länder jedoch nicht beeinträchtige, so etwa ›Bantu-Heimatländer‹ in Journal Südafrika 2/1971, S. 5-9 (8).
  7. W. Röpke, Südafrika in der Weltwirtschaft und Weltpolitik, S. 125-158 (145) in A. Hunold (Hrsg.), Afrika und seine Probleme, Erlenbach-Zürich und Stuttgart 1965. Dazu jüngst, aus der Sicht eines Betroffenen, M. T. Moerane, The Urban African, in South Africa International (Johannesburg) 7/1972, S. 43-50; ders., The Aspirations of the Urban African, S. 335-342 in Nic Rhoodie (Hrsg.), The South African Dialogue, Pretoria 1972.
  8. s. zu deren rassenpolitischen Vorstellungen de Villiers Graaff, The United Party's Policy of Race Federation, in Nic Rhoodie, aaO., (Anm. 7), S. 211-226.
  9. So sieht das Konzept der United Party etwa vor, daß die Interessen der schwarzen Bevölkerung des Landes (70 vH der Gesamtbevölkerung) im Zentralparlament durch 8 weiße (!), die Coloureds (10 vH der Gesamtbevölkerung) durch 6 gemischtrassige Abgeordnete und die der indienstämmigen Südafrikaner (3 VH der Gesamtbevölkerung) durch 2 weiße (!) Abgeordnete im Parlament vertreten sein sollen. Die Weißen (17 vH der Gesamtbevölkerung) sollen unverändert 166 Abgeordnete in das Parlament entsenden.
  10. zu den Sympathisanten oder Mitgliedern dieser Partei dürften u. a. die Persönlichkeiten um das Christian Institute of South Africa und das ebenso oppositionell orientierte South African Institute for Race Relations sowie eine ganze Anzahl der Oppositionellen an den englischsprachigen und, zunehmend, auch an afrikaanssprachigen Universitäten und in den englischsprachigen Kirchen gehören.
  11. H. Suzman, The Progressive Party's Programme for a multiracial South Africa, in Nic Rhoodie, aaO (Anm. 7), S. 227-244.
  12. dazu M. Horrell u. a., A Survey of Race Relations in South Africa 1972, Johannesburg 1973, S. 386 ff.
  13. s. die in Anm. 12 zitierte Arbeit, S. 392 ff.
  14. Fundstelle wie in Anm. 12, S. 31; s. weiter M. I-Iorrell, aaO (Anm. 12), Jahrgang 1971, Johannesburg 1972, S. 42 ff.
    12), S. 42 ff.
  15. s. dazu W. J. de Klerk, The Concepts ›Verkramp‹ and ›Verlig‹, S. 519-531 und O. Krause, Trends in Afrikaner Race Attitudes, S. 532-542, bd. in Nic Rhoodie, aaO (Anm. 7).
  16. s. dazu M. G. Whisson, The Coloured People, in South Africa's Minorities (Spro-Cas, Occasional Publications No. 2), Johannesburg 1972, S. 46-77; s. auch die in Anm. 12 angegebene Arbeit S. 20 f. Schließlich D. Curry, The Frustration of being Coloured, in Nic Rhoodie, aaO (Anm. 7), S. 400-417.
  17. Das ist der Nationalismus der Buren.
  18. Fatima Meer, Indian People: Current Trends and Politics, S. 13-32 (30), in South African Minorities, Johannesburg 1971. Zur Rolle der Inder in Südafrika s. G. H. Calpin, Indians in South Africa, Pietermaritzburg 1949; s. auch Mabel Palmer, Economic and Political Background to the History of Indians in Natal, Durban 1956, und Paul F. Power, Gandhi in South Africa, in Journal of Modern African Studies 10/1969, S. 441-455.
  19. ehemals Pan Africanist Congress of South Africa. Nach den Vorstellungen der Anhänger dieser Gruppe wird Südafrika nach seiner ›Befrelung‹ den Namen Azania annehmen.
  20. Sechaba (Ost-Berlin/London), Febr. 1971, S. 10.
  21. statt vieler vgl. The Star/Weekly Air Edition (Johannesburg) vom 3. Juli 1971, S. 7.
  22. The Star/Weekly Air Edition (Johannesburg) vom 28. August 1971, S. 2; ferner Times (London) vom 27. August 1971.
  23. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 22. August 1971.
  24. NZZ vom 2. Juli 1968 (!), S. 5; The Star (Johannesburg) vom 28. August 1971, s. 12.
  25. The Star/Weekly Air Edition (Johannesburg) vom 14. April 1973, S. 8.
  26. vgl. meinen Beitrag ›Beginn eines Dialoges zwischen Weiß und Schwarz in der Republik Südafrika?‹ in Internationales Afrika-Forum 11/1971, S. 652-656.
  27. s. dazu u. a. Vision of Malawi 9/1972, zit. nach Newsletter of the South African Institute of International Affairs (Johannesburg) 3/1973, S. 10-14, ›Contact and Dialogue at Work‹; The Star/The Weekly Air Edition (Johannesburg) vom 21. August 1971, S. 2; NZZ vom 9. Dezember 1972, S. 5 ›Der Dialog mit Pretoria in schwarzafrikanischer Sicht‹.
  28. dazu Rand Daily Mail (Johannesburg) vom 14. Juni 1971, S. 11.
  29. dazu NZZ vom 9. Dezember 1972, S. 5 ›Der Dialog mit Pretoria in schwarzafrikanischer Sicht‹; vgl. auch die sehr positiven Äußerungen Kenneth Kaundas über die Rolle G. Buthelezis und K. Mantanzimas in Der Überblick (Stuttgart) 12/1972, S. 35, 36.
  30. Rand Daily Mail (Johannesburg) vom 23. Juni 1971, S. 2.
  31. s. dazu die bei Gründung der OAU im Mai 1963 in Addis Abeba gehaltenen Reden, abgedruckt in ›Conférence au sommet des pays indépendants a.fricains‹, Addis Abeba Mai 1963, Présence Africaine, Paris 1964.
  32. vgl. dazu meine Beiträge ›Die OAU am Vorabend der ersten Dekade ihres Bestehens« und ›Perspektiven der künftigen Rolle der Organisation für Afrikanische Einheit‹, in Internationales Afrikaforum 4/1973, S. 204-214 bzw. 6/1973, S. 361-368.
  33. s. dazu die in Anm. 32 angeführten Arbeiten.
  34. vgl. zu den Aktivitäten der OAU auf diesem Sektor Yasphal Tandon, The Organization of African Unity and the Liberation of Southern Africa, in Christian P. Potholm and Richard Dale (eds) ›Southern Africa in Perspective‹, New York 1972, S. 245-261.
  35. so, wie viele andere OAU-Resolutionen, CM/Res. 270 (XIX); s. auch die Stellungnahmen des früheren OAU-Generalsekretärs Diallo Telli gelegentlich der Tagung des VN-Sicherheitsrates in Addis Abeba Anfang 1972, abgedruckt in Objective: Justice 4/1972, S. 5.
  36. Diese decken sich weitgehend mit der vorläufigen Stellungnahme der EKD vom 6./7. Juli 1972, abgedruckt in Der Überblick (Stuttgart) 12/1972, S. 41, ›Investitionen im südlichen Afrika‹.
  37. vgl. u. a. Rand Daily Mail (Johannesburg) vom 6. Mai 1972, S. 5.
  38. s. Sunday Times (London) vom 27. Juni 1972, S. 23-24.
  39. s. dazu meinen Beitrag ›Chancen eines Dialoges zwischen der Republik Südafrika und dem schwarzen Afrika‹ in Internationales Afrika-Forum 12/1971, S. 731-736. - Während der 10. OAU-Gipfelkonfernz (Addis Abeba, Mai 1973) wiederholte Houphouet-Boigny seinen Vorschlag, mit den ›minorités de mépris‹ im südlichen Afrika einen Dialog aufzunehmen. Zur gleichen Zeit wurde bekannt, daß sich die Beziehungen zwischen Südafrika und dem von ihm abhängigen Lesotho in letzter Zeit sehr stark verschlechtert haben, s. dazu Sunday Times (Johannesburg) vom 17. Juni 1973, S. 7.
  40. s. dazu die Stellungnahme des OAU-Ministerrates CM/St. 5 (XVII) ›Declaration on the Question of Dialogue‹.
  41. s. u. a. The Star (Johannesburg) vom 24. Juni 1971, S. 1.
  42. Ins Deutsche übertragen von Herbert Kaufmann in Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 23. Mai 1969, S. 11.
  43. dazu Werner Pfeifenberger, Die Vereinten Nationen/Ihre politischen Organe in Sicherheitsfragen, Salzburg 1971, S. 432 und 496 ff; weiter John Dugard, The Organization of African Unity and Colonialism: an inquiry into the plea of self defence as a justification for the use of force in the eradication of colonialism, in International and Comparative Law Quarterly 1967, S. 157-190. Nach dem neuen Völkerrecht sind die schwarzen Südafrikaner berechtigt, die Regierung in Pretoria auch mit gewaltsamen Mitteln zu stürzen. Auch bewaffnete Hilfsmaßnahmen Dritter zugunsten der Aufständischen stehen demnach in jedem Fall im Einklang mit der Völkerrechtsordnung.
  44. s. dazu die in Anm. 32 genannten Beiträge.
  45. gegen diese Resolution stimmten nur die USA, Australien, Großbritannien, Südafrika und Portugal, während sich gut zwanzig, zumeist westlich orientierte Staaten der Stimme enthielten.
  46. 14 Mitglieder des VN-Sicherheitsrates stimmten dieser Resolution zu. Frankreich enthielt sich der Stimme. Die der Verabschiedung dieser Resolution vorangehenden Debattefn des VN-Sicherheitsrates lassen deutlich erkennen, daß zumindest die Mehrheit dieses VN-Organs hier den bewaffneten Kampf vor Augen hat.
  47. Text nach UN Monthly Chronicle 11/1972, S. 56, 57.
  48. Gegen die Resolution stimmten: USA, Großbritannien, Portugal und Südafrika; der Stimme enthalten haben sich hier: Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Irland, Israel, Italien, Japan, Luxemburg, Malawi, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Spanien, Schweden und Uruguay.
  49. Dazu hatte die VN-Vollversammlung bereits in A/Res/2505 (XXIV) vom 20. November 1969 festgestellt; »The General Assembly ... welcomes the manifesto on Southern Africa and recommends it to the attention of all states and all peoples«.
  50. s. Anm. 46.
  51. so jüngst die Osloer Konferenz zu Fragen des Kolonialismus und der Apartheid, die gemeinsam von VN und OAU veranstaltet wurde, s. Anti-Apartheid News, London Mai 1973, S. 11.
  52. s. Speech by the Administrative Secretary General of the OAU covering the activities of the Organisation during the past ten years (OAU-Dokument: AHG/67, Part I, X).
  53. s. dazu Anm. 36.
Vereinte Nationen 4/73
132